Rz. 73

[Autor/Stand] Das Finanzministerium Niedersachsen hat mit Erlass vom 11.7.1968 zur "Vermögensart des Grund und Bodens, wenn auf Dauerkleingartenland oder Kleingartenland Gebäude errichtet sind"[2] folgende Regelung getroffen:

Es ist angefragt worden, welcher Vermögensart der Grund und Boden zuzurechnen ist, wenn Gebäude auf Dauerkleingartenland oder Kleingartenland errichtet worden sind. Hierbei bitte ich wie folgt zu verfahren:

  1. Bei Dauerkleingartenland, das der Eigentümer selbst bebaut hat, bilden der Grund und Boden und das Gebäude eine wirtschaftliche Einheit, die als bebautes Grundstück der im Einzelfall in Betracht kommenden Grundstücksart – in der Regel als Einfamilienhaus – zu bewerten ist. Die Bestimmungen des Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr sind hier nicht anzuwenden, weil der Grund und Boden durch die Bebauung zweckentfremdet ist. Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr setzt voraus, dass Dauerkleingartenland nicht bebaut ist.
  2. Gehört das auf Dauerkleingartenland errichtete Gebäude einem anderen Eigentümer (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), so gelten für die Bewertung sowohl des Gebäudes als auch des Grund und Bodens die Vorschriften des § 94 BewG. Auch in diesem Fall ist der Grund und Boden durch die Errichtung des Gebäudes zweckentfremdet; die Bestimmungen des Abschnitts 2 Absatz 8 BewRGr sind deshalb nicht anzuwenden. Bei der Bodenwertermittlung ist jedoch zu beachten, dass die für Dauerkleingartenland geltenden Auflagen den Wert des Grund und Bodens beeinflusst haben können.

Würde das Bauwerk auf fremdem Grund und Boden im Falle der Bewertung einen Einheitswert von nicht mehr als 1.000 DM haben und damit nicht als Gebäude anzusehen sein, ist der Grund und Boden nach Abschn. 2 Abs. 8 Nr. 2 BewRGr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

  3. Für die Bewertung von Gebäuden und von Grund und Boden im Kleingartengebiet gelten die gleichen Grundsätze.
 

4. Für die Zusammenrechnung mehrerer Parzellen zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt folgendes:

  a) Hat der Eigentümer einer Grundstücksfläche Teilflächen an mehrere Pächter verpachtet, so können die Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn oder soweit die Pächter auf den Flächen keine Gebäude oder nur Bauwerke, deren Einheitswert im Fall ihrer Bewertung als Gebäude nicht mehr als 1.000 DM betragen würden, errichtet haben. Die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Teilflächen sind dann als ein unbebautes Grundstück zu bewerten.
  b) In den Fällen, in denen mehrere Pächter auf den an sie verpachteten Teilflächen Gebäude errichtet haben, können die bebauten Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn oder soweit die Flächen im Fall ihrer Einzelbewertung nach § 94 Abs. 1 Satz 3 BewG in ein und dieselbe Grundstücksart einzuordnen wären. Die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Teilflächen gelten dann entsprechend der Grundstücksart der aufstehenden Gebäude als ein bebautes Grundstück z.B. als Einfamilienhaus oder als ein Geschäftsgrundstück.
 

Rz. 74

[Autor/Stand] Eine vergleichbare Regelung ist auch vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegeben worden[4].

 

Rz. 75– 77

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[2] FinMin. Nds. v. 11.7.1968 – S 3199 – 4 – 315.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[4] FinMin. BW v. 8.7.1968 – S 3199 – 2/67.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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