Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 28
Die Gemeinden haben gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Möglichkeit, die Grundsteuerfestsetzung für Steuerpflichtige, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu zahlen haben, durch öffentliche Bekanntmachung anstelle eines (individuellen) Steuerbescheids festzusetzen. Am Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Begriff "zugegangen" ist mit dem Begriff der wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gemäß § 122 AO gleichzusetzen. Das gilt unabhängig davon, ob der Hebesatz für ein oder mehrere Jahre festgelegt wurde. Beachtenswert ist hinsichtlich des § 27 Abs. 3 GrStG, dass die Grundsteuer nach dem Wortlaut der Norm durch öffentliche Bekanntmachung "festgesetzt" werden kann, obwohl es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung eigentlich um ein Instrument zur vereinfachten Bekanntgabe eines (individuellen) Steuerbescheides handelt. Damit wird den Gemeinden nicht erst die Bekanntgabe, sondern bereits die Festsetzung der Grundsteuer erleichtert.
Rz. 29
Voraussetzung für die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist, dass der Grundsteuermessbetrag und der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben sind. Im Falle einer Änderung des Steuermessbetrags (Neu- oder Nachveranlagung, vgl. §§ 17 und 18 GrStG) oder einer Änderung des Hebesatzes ist die Grundsteuer zwingend neu festzusetzen. Für eine Neuveranlagung der Grundsteuer eignet sich das Instrument der öffentlichen Bekanntmachung u.E. allerdings nicht, da beispielsweise bei einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG aufgrund einer Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG für die Erwerberin oder den Erwerber eines Grundstücks keine Grundsteuerfestsetzung für das Vorjahr vorliegt.
Rz. 30
Die öffentliche Bekanntmachung ist in § 122 Abs. 3 und 4 AO geregelt. Nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AO darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Das ist in diesem Fall mit § 27 Abs. 3 GrStG der Fall. Da § 122 Abs. 3 Satz 1 AO einen existierenden individuellen Verwaltungsakt voraussetzt (der durch die Erleichterung in § 27 Abs. 3 GrStG ersetzt werden soll), findet diese Vorschrift ebenso wie § 122 Abs. 4 Satz 2 AO, wonach in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben ist, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, für § 27 Abs. 3 GrStG keine Anwendung. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG regelt abschließend, in welcher Weise bei der durch die Vorschrift zugelassenen erleichterten Steuerfestsetzung zu verfahren ist.
Rz. 31
Das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung regelt § 122 Abs. 4 AO. Danach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung, indem der verfügende Teil des Verwaltungsakts ortsüblich bekannt gemacht wird. Eine ortsübliche Bekanntmachung kann zum Beispiel durch die Veröffentlichung in Zeitungen oder Amtsblättern oder durch einen Aushang erfolgen. Im Einzelnen hängt die Definition von "ortsüblich" von den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ab. Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen wie dem Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag oder die persönliche und sachliche Steuerpflicht sind nicht Teil der öffentlichen Bekanntmachung. Da nach § 27 Abs. 3 GrStG die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, muss die öffentliche Bekanntmachung keine Angaben dazu enthalten, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Dennoch muss die öffentliche Bekanntgabe ein Leistungsgebot enthalten.
Rz. 32
Die von einer Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben bereits durch den ihnen gegenüber individuell bekanntgegebenen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheid Kenntnis von den maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen erlangt. Auch die Grundlage der Grundsteuerfestsetzung – die Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde auf den festgesetzten Grundsteuermessbetrag – ist den Bürgerinnen und Bürgern durch den letzten ihnen individuell erteilten Grundsteuerbescheid bekannt. Liegt dieser Bescheid nicht mehr vor, ist es den Steuerpflichtigen zumutbar, sich bei der Gemeinde eine entsprechende Auskunft – auf die den Betroffenen gemäß § 89 AO ein Rechtsanspruch zusteht – einzuholen.
Rz. 33
Die Regelung zur vereinfachten Grundsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 3 GrStG gilt grundsätzlich gleichermaßen für ortsansässige Steuerpflichtige und solche, die in einer anderen Gemeinde leben. Demnach gilt in beiden Fällen, dass am Tag der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Besteht für einen betroffenen Grundstückseigentümer ausnahmsweise, zum Beispiel infolge Wohnsitzes oder Aufenthalts in einer anderen Gemeinde, nicht ...