Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Inhalt
Rz. 60
Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss das Finanzamt in dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid, der nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, auf die eingeschränkte Wirkung hinweisen. Dieser Hinweis gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids, ist also nicht nur Begründungselement.
Rz. 61
Das Finanzamt muss dabei deutlich darauf hinweisen, dass der konkrete Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid auf einen Stichtag nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist und deshalb nur noch bei der Festsetzung solcher Folgesteuern zugrunde zu legen ist, für die deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Allerdings darf der Hinweis keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid, also dem Grundsteuerbescheid, zu treffen sind.
Rz. 62
Gleichwohl muss der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 gebotene Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehenden, auf § 181 Abs. 5 AO gestützten Feststellungsbescheids erkennen lassen, auf welche Steuerabschnitte und auf welche konkret bezeichneten Steuerarten sich die Wirkungen der Feststellung erstrecken sollen. Der BFH nimmt dabei zum Inhalt des Hinweises auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums v. 14.2.1996 Bezug. Danach sollte der Hinweis folgenden Wortlaut enthalten:
"Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war."
Rz. 63
Diese Formulierung ist allerdings nicht zwingend. Vielmehr genügt ein Hinweis, in dem der konkrete Wirksamkeitszeitraum genannt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Zeitraum sich nicht mehr ändern kann, und dass mit der konkreten Angabe eines Geltungszeitraumes für die Beteiligten erkennbar ist, dass und welche von der Regel abweichende Geltung die Feststellungen haben.
Rz. 64
Einstweilen frei.
II. Fehlen des Hinweises
Rz. 65
Fehlt der Hinweis oder ist er nicht eindeutig genug, ist der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid rechtswidrig. Auf Anfechtung hin ist er aufzuheben mit der Folge, dass regelmäßig zwischenzeitlich die Folgesteuer verjährt sein wird und das Finanzamt die Fortschreibung erst auf einen späteren Stichtag wiederholen darf.
Rz. 66
Wird der Fortschreibungsbescheid nicht angefochten, wird er trotz des fehlenden Hinweises bestandskräftig und wirksam. Das Fehlen des Hinweises macht ihn nicht nichtig, da es sich insoweit um keinen besonders schwerwiegenden Fehler handelt, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Rz. 67
Allerdings hat der Fortschreibungsbescheid auch in diesem Fall nur Bedeutung für solche Folgesteuern, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Denn der unvollständige Fortschreibungsbescheid kann keine weiter gehende Wirkung haben als der vollständige. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt nicht erkannt hat, dass bei Bekanntgabe des Fortschreibungsbescheids schon Feststellungsverjährung eingetreten war und es deshalb keinen Hinweis in den Bescheid aufgenommen hat.
Rz. 68– 69
Einstweilen frei.
III. Ergänzung und Nachholung
Rz. 70
Eine Nachholung oder Ergänzung des Hinweises ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht möglich. Offen gelassen hatte die damalige Rechtsprechung allerdings, ob der Hinweis wenigstens in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden darf.
Rz. 71
Gegen die vorgenannte Rechtsauffassung des BFH bestehen erhebliche Bedenken. Hier ist bereits zweifelhaft, ob der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO als Te...