Rz. 135

[Autor/Stand] Die Feststellung der Bedarfswerte unterliegt der Feststellungsverjährung. Die Feststellungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 AO).[2] Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. z.B. § 11 und § 9 ErbStG). Eine Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung besteht erst nach Aufforderung durch das zuständige Feststellungsfinanzamt (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 153 BewG). Um eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu erreichen, bedarf es zwingend einer Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung (s. § 153 BewG Rz. 109 ff.).

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Nach § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann die nach § 151 BewG durchzuführende gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Dafür ist jedoch nach § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ein Hinweis erforderlich.[4] Dieser Hinweis hat Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird.[5]

 

Rz. 137– 139

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Einzelheiten vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 181 AO Rz. 5 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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