Rz. 146
[Autor/Stand] Durch die Höchstgrenze in § 14 Abs. 3 ErbStG wird die durch die Zusammenrechnung entstehende Steuer auf 50 % entsprechend (zufällig) dem sog. Halbteilungsgrundsatz des BVerfG (ob der im ErbStG wirklich gilt s. § 1 ErbStG Rz. 38)[2] begrenzt. Dieser Prozentsatz entspricht dem Höchststeuersatz der Steuerklasse III in § 19 Abs. 1 ErbStG. Wenn der Letzterwerb für sich bereits mit einer Steuerlast von 50 % belegt ist, kann die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG entfallen.[3]
Rz. 147
[Autor/Stand] Aufgrund der Härteausgleichsregelung in § 19 Abs. 3 ErbStG (s. § 19 ErbStG Rz. 17 ff.) hat die Regelung des § 14 Abs. 3 ErbStG nur geringe Bedeutung.
Rz. 148
[Autor/Stand] Trifft § 14 Abs. 3 ErbStG mit § 21 ErbStG und § 27 ErbStG zusammen, so ermäßigt die Finanzverwaltung erst die Steuer nach § 27 ErbStG, rechnet dann auf die ermäßigte Steuer eine ausländische Steuer nach § 21 ErbStG an und wendet auf die danach festzusetzende Steuer schließlich die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG an (s. R E 14.1 Abs. 5 ErbStR 2019[6] sowie R E 10.1 Abs. 2 ErbStR 2019).
Rz. 149
[Autor/Stand] Vorschenkungen werden auch bei einer Steuerermäßigung nach § 35b EStG nicht begünstigt, selbst wenn sie als Vorerwerbe im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen waren. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.5.2017 entschieden[8].Die dagegen erhobene Revison des Klägers hat der BFH mit Urteil vom 13.3.2018 zurückgewiesen.[9]
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