Rz. 121

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung ist in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden aufgrund der getrennten Bewertung von Gebäude und Grund und Boden der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden Schuldner der dafür entstehenden Grundsteuer sowie der zivilrechtliche Eigentümer des dazugehörigen belasteten Grundstücks der Schuldner der hierfür entstehenden Grundsteuer (§ 10 Abs. 1 GrStG; s. die Kommentierung dort).

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung erfolgt hingegen auf der Bewertungsebene eine einheitliche Zuordnung des Steuergegenstands in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden zum zivilrechtlichen Eigentümer des belasteten Grund und Bodens (vgl. Rz. 105). Die aus der Bewertung resultierende Grundsteuerbelastung dürfte der zivilrechtliche Grundstückseigentümer regelmäßig auf den (wirtschaftlichen) Gebäudeeigentümer und gleichzeitigen Pächter des Grundstücks abwälzen. Dies wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden auch bereits bei der auf die Einheitsbewertung basierenden Grundsteuer für das belastete Grundstück regelmäßig der Fall sein, so dass der Pächter heute wie zukünftig in der Regel die (gesamte) Grundsteuer für diese wirtschaftliche Einheit trägt.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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