Rz. 37

[Autor/Stand] § 67 Abs. 4 BewG regelt das Verfahren der Gutachterausschüsse. Danach führt der Vorsitzende die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Neben der eigentlichen Führungsaufgabe kommt der Stimme des Vorsitzenden unter bestimmten Konstellationen eine besondere Bedeutung zu (siehe dazu Rz. 39).

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 BewG finden die Verhandlungen des Gutachterausschusses, seiner Abteilungen und Unterabteilungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Gleichwohl ist es zulässig, Sachverständige an den Sitzungen teilnehmen zu lassen, die nicht Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 67 Abs. 3 BewG sind. Auch diese unterliegen den strengen Geheimhaltungspflichten des § 64 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 BewG (vgl. dazu Rz. 30).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Bezüglich der Beschlussfähigkeit des Gutachterausschusses und seiner Abstimmungen verweist § 67 Abs. 4 Satz 3 BewG auf die Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 2 BewG. Danach werden die Beschlüsse des Gutachterausschusses und seiner Abteilungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Abstimmungen kommt der Stimme des Vorsitzenden dann besondere Bedeutung zu, wenn sich ansonsten keine Mehrheit finden lässt und die Abstimmungen mit einer Pattsituation enden. In diesen Fällen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] § 67 Abs. 4 Satz 3 BewG verordnet dem Gutachterausschuss durch die Bezugnahme auf § 66 Abs. 2 BewG gleichzeitig ein Mindestquorum. Danach müssen für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses und seiner Abteilungen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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