Rz. 43

[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 7 ErbStG ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen, § 13a Abs. 7 Satz 1 ErbStG. In den Fällen, in denen nach § 13a Abs. 6 ErbStG ein Nachversteuerungstatbestand ausgelöst wurde, ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Auf diese Weise sollte es dem zuständigen Finanzamt ermöglicht werden, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Verschonungsabschlags auch über den maßgeblichen Zeitraum eingehalten wurden.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Hinsichtlich der im Rahmen des § 28a Abs. 1 ErbStG zu erfüllenden Voraussetzungen setzt der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelungstechnik ein. Der Erwerber ist deshalb zur Anzeige verpflichtet,

  • innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist, wenn bis zum Ende der Lohnsummenfrist von sieben Jahren die Mindestlohnsumme (vgl. § 13a Abs. 3 ErbStG) nicht eingehalten wird,
  • innerhalb eines Monats, nachdem der betreffende Tatbestand verwirklicht wurde, wenn im Behaltenszeitraum von sieben Jahren gegen die Behaltensregelungen (vgl. § 13a Abs. 6 ErbStG) verstoßen wird,
  • innerhalb eines Monats, nachdem der betreffende Tatbestand verwirklicht wurde, wenn er innerhalb von zehn Jahren weiteres verfügbares Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erworben hat.
 

Rz. 45

[Autor/Stand] Die Anzeige ist eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, § 28a Abs. 5 Satz 3 ErbStG. Sie ist schriftlich abzugeben, § 28a Abs. 5 Satz 4 ErbStG. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang nur teilweise zum Widerruf des Verwaltungsaktes nach § 28a Abs. 4 ErbStG führt, § 28a Abs. 5 Satz 5 ErbStG.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerbern ist in beiden Fällen der Anzeigepflicht jeder für sich und nur für seinen Erwerb zur Anzeige verpflichtet.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Ergänzend neben der Anzeigepflicht aus § 28a Abs. 5 ErbStG gelten die allgemeinen Pflichten des Steuerschuldners nach der Abgabenordnung, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen (vgl. § 153 Abs. 2 AO ).

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019
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