Rz. 256
[Autor/Stand] Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen, § 13a Abs. 7 Satz 1 ErbStG.
Rz. 257
[Autor/Stand] In den Fällen des § 13a Abs. 6 ErbStG ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen.
Rz. 258
[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerbern ist in beiden Fällen der Anzeigepflicht jeder für sich und nur für seinen Erwerb zur Anzeige verpflichtet.
Rz. 259
[Autor/Stand] Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze, § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG, oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen, § 13a Abs. 6 ErbStG, Kenntnis erlangt. Bei mehreren Erwerbern ist auch diese Frist individuell für jeden der Erwerber zu bestimmen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, § 13a Abs. 7 Satz 4 ErbStG. Sie ist schriftlich abzugeben, § 13a Abs. 7 Satz 5 ErbStG.
Rz. 260
[Autor/Stand] Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt, § 13a Abs. 7 Satz 6 ErbStG.
Rz. 261
[Autor/Stand] Der Steuerbescheid wird in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert (Nachversteuerung).
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