Rz. 124
Vgl. zunächst schon Rz. 1 ff.: dort befinden sich Ausführungen (in Rz. 14 ff.) auch zur Bedeutung des § 137 BewG unter der Geltung der aktuellen, nach Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 maßgebenden Rechtslage.
Rz. 125
Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.d.F. vor Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 (d.h. vor dem 1.1.2009) war § 137 BewG bei der Ermittlung des Betriebsvermögens für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke anzuwenden. In diesem Zusammenhang war darauf zu achten, dass sämtliche Bilanzposten, die dem Grunde und der Höhe nach in die Vermögensaufstellung zu übernehmen waren, auf den Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln waren; dies galt auch für das Sonderverlustkonto, das Kapitalentwertungskonto und das Beteiligungsentwertungskonto. Wurde auf die Aufstellung einer Zwischenbilanz im Besteuerungszeitpunkt verzichtet und stattdessen die von der Finanzverwaltung in R 39 Abs. 2 ErbStR a.F. gebilligte Vereinfachungsregelung angewendet, bei der das stichtagsbezogene Betriebsvermögen aus der letzten Schlussbilanz vor dem Besteuerungszeitpunkt unter Hinzurechnung des Gewinns bzw. Abrechnung des Verlustes abgeleitet wurde, war auf Folgendes zu achten:
Rz. 126
- Der Betrag, um den das Sonderverlustkonto für den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag bis zum Besteuerungszeitpunkt aufzulösen war, hatte zu einer Verringerung der Rückstellungen geführt. Diese Verringerung wirkte sich jedoch wegen der Übernahme der Rückstellung aus der Schlussbilanz nicht auf die Ermittlung des Betriebsvermögens aus, da der Auflösungsbetrag durch die Verrechnung mit dem Sonderverlustkonto ergebnisneutral verbucht wurde. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Rückstellung bis zum Besteuerungszeitpunkt verringert hatte, musste der Auflösungsbetrag, der über das Sonderverlustkonto verbucht wurde, hinzugerechnet werden.
- Auch eine Ausgleichsschuld wurde bei der vereinfachten Ermittlung des Betriebsvermögens mit ihrem Ansatz aus der letzten Schlussbilanz vom Aktivvermögen abgezogen. Soweit in der Zeit vom letzten Bilanzstichtag bis zum Besteuerungszeitpunkt eine Tilgung erfolgt war, wirkte sich diese weder über den Bilanzposten "Ausgleichsschuld" noch über die Berücksichtigung des anteiligen Gewinns bzw. Verlustes auf die Höhe des Betriebsvermögens im Besteuerungszeitpunkt aus. Daher musste – wie beim Sonderverlustkonto – der Auflösungsbetrag des Beteiligungsentwertungskontos, der auf die Zeit vom letzten Bilanzstichtag bis zum Besteuerungszeitpunkt entfiel, hinzugerechnet werden.
Rz. 127
Das Kapitalentwertungskonto spielte für Erwerbe, die nach dem 31.12.1995 im zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts stattgefunden haben, keine Rolle mehr. Denn das Kapitalentwertungskonto musste vor dem 1.1.1996 in der Steuerbilanz aufgelöst sein.