Rz. 10
§ 137 BewG bezieht sich auf Unternehmen mit Hauptniederlassung im Beitrittsgebiet (= neue Bundesländer), die auf den 1.7.1990 eine DM-Eröffnungsbilanz zu errichten hatten. Die bei der Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz zu beachtenden (Sonder-)Vorschriften enthält das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) v. 23.9.1990.
Rz. 11
Bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten im Beitrittsgebiet kam es aufgrund des DM-Bilanzgesetzes zum 1.7.1990 zum Ausweis von Sonderposten, die vorwiegend der Eigenkapitalstärkung dienten. Wegen ihres Eigenkapitalcharakters sind diese Sonderposten – wie andere Bilanzpositionen, die als Bilanzierungshilfen dienen – bei der bewertungsrechtlichen Ermittlung des Betriebsvermögens außer Ansatz zu lassen.
Rz. 12
Bei der Einheitsbewertung zum 1.1.1991 hatte § 137 BewG für Zwecke der Vermögen- und Gewerbekapitalsteuer keine Bedeutung, da sämtliches Betriebsstättenvermögen im Beitrittsgebiet nach § 136 Nr. 3a BewG i.d.F. vor dem JStG 1997 steuerfrei war. Das auf das Beitrittsgebiet entfallende Betriebsstättenvermögen wurde durch unmittelbare Zuordnung anhand der getrennt aufzustellenden Steuerbilanzen ermittelt. Ab dem 1.1.1992 war das Betriebsstättenvermögen im Beitrittsgebiet weiter befreit, jedoch war die Zuordnung zu dem befreiten Betriebsvermögen in der Weise zu ermitteln, dass der Gesamtwert des Betriebsvermögens für den Gewerbebetrieb berechnet und im Anschluss daran nach Arbeitslöhnen in steuerpflichtiges Betriebsstättenvermögen im Altbundesgebiet und in steuerfreies Betriebsstättenvermögen im Beitrittsgebiet aufgeteilt wurde. Für diese Aufteilungsmethode war es von Bedeutung, dass die in § 137 BewG genannten Bilanzposten bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nicht angesetzt wurden.
Rz. 13
Nachdem die Vermögensteuer ab 1997 nicht mehr erhoben wird und nach dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 beschränkte sich die Bedeutung des § 137 BewG über § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.d.F. vor Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ab 1.1.1996 entfiel infolge Zeitablaufs (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 4 DMBilG; vgl. Rz. 70) die Relevanz des in § 137 Nr. 2 BewG nach wie vor aufgeführten Kapitalentwertungskontos, weil dieses Konto zwischenzeitlich aufzulösen war und in den nach 1995 zu errichtenden (Steuer-)Bilanzen nicht mehr fortgeführt werden durfte (vgl. unten Rz. 71 f.).
Näher zu den Auswirkungen des § 137 BewG auf die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung vor Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 in Rz. 124 ff.
Rz. 14
Gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG i.d.F. nach Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 (ErbStG) ist das inländische Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (vgl. § 9 ErbStG).
Rz. 15
Für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens gelten die §§ 95 bis 109 BewG. Gemäß § 109 BewG ist das Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern sowie der Wert des Anteils am Betriebsvermögen der in § 97 Abs. 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ab 1.1.2009 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 16
Im Unterschied zur früheren, bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage bestimmt sich der Wert des Betriebsvermögens oder Betriebsvermögensanteils ab 1.1.2009 grundsätzlich nicht mehr nach der Einzelbewertungsmethode, d.h. nach der Summe der Werte, die für jedes einzelne (in der Steuerbilanz erfasste) positive oder negative Wirtschaftsgut anzusetzen sind. Demgemäß ist der bis zum 31.12.2008 anzuwendende § 98a BewG a.F. ersatzlos gestrichen worden.
Rz. 17
Nach der neuen Rechtslage richtet sich die Bewertung des Betriebsvermögens im Grundsatz nach dem im Wege der schon aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BewG) bekannten Gesamtbewertungsmethode zu ermittelnden Unternehmenswert (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG).
Rz. 18
Allerdings darf der nach Maßgabe dieser Vorschriften ermittelte Unternehmenswert die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen rechnenden Schulden und sonstigen Abzüge, mit anderen Worten: den Substanzwert, nicht unterschreiten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Der im Regelfall maßgebende Grundsatz der Gesamtbewertung (meist: nach der Ertragswertmethode) findet also eine Grenze in der in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG vorgesehenen Mindestbewertung in Höhe des sich aus der Summe der...