Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 95
Die Vorschrift des § 241 BewG über die Abgrenzung der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnenden Tierbestände hat grundsätzlich die gleiche Bedeutung und Auswirkung wie die Abgrenzung jedes anderen Wirtschaftsguts in Bezug auf die Frage, ob es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt oder die Wirtschaftsgüter einer anderen Vermögensart zuzurechnen sind.
Rz. 96
Gehören Tierbestände gemäß § 241 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung, sind sie in aller Regel mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung erfasst. Allerdings ist bei der Tierhaltung auch ein Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG erforderlich, wenn die Anzahl der Vieheinheiten pro Hektar 2,0 übersteigt. Siehe zu den Einzelheiten die Kommentierungen zu §§ 237 und 238 BewG.
Rz. 97
Unabhängig von der Regelung des § 241 BewG sind jedoch die Vorschriften des § 232 Abs. 3 Satz 2 BewG zu beachten. Danach gehört zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, nur ein normaler Bestand an Betriebsmitteln. Ein Überbestand ist bei den zu den umlaufenden Betriebsmitteln gehörenden Tieren übriges Vermögen und dort mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Zu den umlaufenden Betriebsmitteln in diesem Sinne gehört nicht das Mastvieh, das bis zur Verkaufs- oder Schlachtreife aufgezogen wird, also noch nicht verkaufs- oder schlachtreif ist.
Rz. 98
Diese Rechtsprechung die noch zu § 29 Abs. 2 Nr. 3 BewG 1934 ergangen ist, dürfte auch für die § 241 BewG von Bedeutung sein. Mastvieh ist bei der Berechnung des zum übrigen Vermögen gehörenden Überbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln außer Ansatz zu lassen, da nicht davon auszugehen ist, dass ein Landwirt für längere Zeit einen ins Gewicht fallenden Bestand an verkaufsreifem und schlachtreifem Mastvieh als sonstiges Vermögen halten wird.
Rz. 99
Tierbestände oder Zweige eines Tierbestandes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, die die Grenzen des § 241 BewG nachhaltig übersteigen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern in aller Regel zum gewerblichen Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen rechnen auch die mit den vorbezeichneten Tierbeständen oder Zweigen von Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude oder abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Flächen und Betriebsmitteln). Bei Vorliegen nicht abgrenzbarer Gebäudeteile gehören die betreffenden Gebäude in vollem Umfang zu der Vermögensart, der sie überwiegend zu dienen bestimmt sind.
Rz. 100– 104
Einstweilen frei.