I. Allgemeines
Rz. 381
Den durchschnittlichen Raummeterpreisen in den Anlagen 14 und 15 der BewRGr sowie den hierzu ergangenen ergänzenden Verwaltungsregelungen liegen die nach der üblichen Nutzung, Bauart und Bauweise der Gebäude typischen Verhältnisse und Ausstattungsmerkmale zugrunde. Bei Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse von den typischen, den Erfahrungssätzen zugrunde liegenden Verhältnissen im Einzelfall, können Korrekturen erforderlich werden, um den steuerlich zutreffenden Gebäudenormalherstellungswert zu ermitteln.
Rz. 382
Solche Korrekturen können sowohl durch Ermäßigungen bzw. Erhöhungen des maßgebenden Raummeterpreises der Anlagen 14 und 15 BewRGr oder auch durch Ermäßigungen bzw. Erhöhungen infolge eines ermäßigten oder erhöhten Raummeterpreises errechneten Wertes erfolgen. In den Anlagen 14, 15 und 16 der BewRGr sind die Ermäßigungen und Erhöhungen des maßgebenden Raummeterpreises sowie die Erhöhungen und Ermäßigungen des errechneten Wertes bei denjenigen Gebäudeklassen, für die Korrekturen dieser Art in Betracht kommen, im Einzelnen aufgeführt.
Rz. 383
Sämtliche Raummeterpreise der Anlagen 14 und 15 sowie der ergänzenden Verwaltungsregelungen beziehen sich auf Gebäude von üblicher Höhe und Ausstattung. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Raummeterpreise allgemein die Bestandteile und den Zubehör der betreffenden Gebäude umfassen und insoweit eine Korrektur nicht in Betracht kommt.
Beispiel:
Zu einem Schwimmbad (Gebäudeklasse 9.14) gehören Filteranlage mit Vorfilter und Filterpumpe, Wärmeaustauscher, Schalt- und Regelanlage, Lüftungsaggregat, Unterwasserflutlicht.
Rz. 384
Beispiele für Abweichungen können sein:
- bei der Bewertung eines Hochhauses sind die Raummeterpreise entsprechend zu erhöhen;
- die Raummeterpreise für Fabrik-, Werkstatt-, Lager- und vergleichbare Gebäude (Anlage 14 Teil B der BewRGr) sind mit der Maßgabe festgelegt, dass u.a. Heizungs-, Klima- und Aufzugsanlagen nicht vorhanden sind. Ist im Einzelfall ein Fabrikgebäude mit einer Heizungsanlage ausgestattet, ist der anzuwendende Raummeterpreis entsprechend zu erhöhen;
- Erhöhungen des nach dem – ggf. ermäßigten oder erhöhten – Raummeterpreis errechneten Wertes kommen u.a. in Betracht bei Fabrikgebäuden für Gründungen außergewöhnlicher Art, für besondere Innenausstattung, für bessere Außenausstattung sowie für Rampen.
Rz. 385– 390
Einstweilen frei.
II. Ermäßigung des Raummeterpreises wegen fehlenden Fußbodens
Rz. 391
Eine Ermäßigung des Raummeterpreises wegen fehlenden Fußbodens sieht Teil B Nr. 1 der Anlage 14 BewRGr für die Gebäudeklassen 2.1 bis 2.6 (Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude und andere nicht unter Teil A der Anlage 14 BewRGr fallende Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören) vor. Die den Anlagen 14 und 15 der BewRGr dazu zugrunde gelegten Erfahrungssätze gehen davon aus, dass bei den Gebäuden aller Gebäudeklassen ein Fußboden vorhanden ist, d.h. ein Wertanteil für den Fußboden in allen Raummeterpreisen enthalten ist. Gleichwohl werden von diesen Gebäudeklassen u.a. auch Reithallen und Schuppen erfasst, die im Allgemeinen über keinen Fußboden verfügen.
Rz. 392
Die Gebäudeklassen in den Anlagen 14 Teil A und 15 BewRGr geben keine Festpreise, sondern Rahmenpreise vor. Das Fehlen eines Fußbodens ist bereits bei der Ermittlung des innerhalb des jeweiligen Preisrahmens anzuwendenden Raummeterpreises zu berücksichtigen.
Rz. 393
Nach Anlage 14 Teil B Nr. 1 BewRGr beträgt die Ermäßigung wegen fehlenden Fußbodens (einschließlich Unterlage)
bis 4 m Geschosshöhe |
3,30 DM |
bis 6 m Geschosshöhe |
2,10 DM |
bis 8 m Geschosshöhe |
1,60 DM |
über 8 m Geschosshöhe |
1,30 DM |
von den in der Anlage 14 Teil B BewRGr vorgeschriebenen Raummeterpreisen.
Rz. 394
Die Höhe des Abschlags wird nach der Geschosshöhe abgestuft. Bei Gebäuden, deren Geschosshöhen die vorgesehenen Grenzen von 4 m oder 6 m bis zu 80 cm überschreiten, sind aus Vereinfachungsgründen keine Zwischenwerte zu bilden. Abschn. 38 Abs. 3 BewRGr ist in diesen Fällen nicht entsprechend anzuwenden.
Rz. 395– 400
Einstweilen frei.
III. Erhöhungen des Raummeterpreises
1. Heizungsanlagen
Rz. 401
Eine Erhöhung des Raummeterpreises für Heizungsanlagen ist vorzunehmen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2.1 bis 2.6 der Anlage 14 Teil B BewRGr (Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude und andere Gebäude, die zu...