Rz. 79
Für den Fall, dass bei einer Hauptveranlagung die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ein Grundstück unterblieben ist, obwohl das Grundstück im Hauptveranlagungszeitpunkt bereits existiert hat, kann die Hauptveranlagung noch nachgeholt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Festsetzungsfrist für die Hauptveranlagung bereits abgelaufen ist.
Rz. 80
Durch § 16 Abs. 3 GrStG wird geregelt, dass in dem Fall, in dem die Festsetzungsfrist i.S.d. § 169 AO bereits abgelaufen ist, die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt noch vorgenommen werden kann. Dies gilt aber nur mit Wirkung für den (späteren) Veranlagungszeitpunkt, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. D.h. diese Hauptveranlagung hat rückwirkend nur für Kalenderjahre Auswirkungen, für die die Festsetzungsfrist bei der Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 81
Beispiel:
Im Jahr 2030 wird festgestellt, dass eine auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung aufgrund einer irrigen Annahme nicht erfolgt ist.
Die Hauptveranlagung mit Wirkung auf den 1.1.2025 kann nicht mehr in 2030 erfolgen, da die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 kann jedoch nach § 16 Abs. 3 GrStG mit Wirkung vom 1.1.2026 nachgeholt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Frist noch nicht abgelaufen ist. Aufgrund der nachgeholten Hauptveranlagung ist die Grundsteuer aber nur für die Jahre 2026 bis 2030 nachzuzahlen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen ist.
Anmerkung: Der neue Hauptveranlagungszeitraum nach der Hauptfeststellung auf den 1.1.2029 beginnt aufgrund der Regelung des § 16 Abs. 2 BewG am 1.1.2031. Vgl. dazu Rz. 72.
Rz. 82
Haben sich in dem Zeitraum zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt, an dem die nachgeholte Hauptveranlagung erstmals Wirksamkeit entfaltet, Änderungen ergeben, die grds. zu einer Neuveranlagung nach § 17 GrStG führen würden, sind diese bei der nachgeholten Hauptveranlagung zu berücksichtigen. Vgl. zur Neuveranlagung die Kommentierung zu § 17 GrStG.