Rz. 72

[Autor/Stand] Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt gemäß § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der Neuveranlagung nach § 17 GrStG und Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 GrStG von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Vgl. zum Hauptveranlagungszeitpunkt Rz. 64.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Der Zeitraum, in dem der festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich der zuvor genannten Ausnahmen – gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum. Dieser erstreckt von dem o.g. Beginn bis zu dem Zeitpunkt, von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. D.h. für diesen Zeitraum bleibt der festgesetzte Steuermessbetrag vorbehaltlich der § 17 (Neuveranlagung) und § 20 GrStG (Aufhebung des Steuermessbetrags) maßgebend.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Die erst verzögert eintretende Wirksamkeit der Grundsteuermessbeträge ist darauf zurück zu führen, dass zukünftig der Bescheid über den Grundsteuerwert und der Bescheid über den Steuermessbetrag zusammen, also gleichzeitig auf den maßgebenden Stichtag ergehen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zur Durchführung der regelmäßigen Hauptfeststellungen im Turnus von 7 Jahren – insbesondere bei den ersten Hauptfeststellungen auf den 1.1.2022 und 1.1.2029 – mehrere Jahre benötigen wird. Denn im Rahmen dieser Hauptfeststellungen sind jeweils ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (ca. 5 Mio. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und 31 Mio. Grundstücke) zu bewerten. Das Verfahren wird sich nach meiner Einschätzung mit zunehmender automationstechnischer Unterstützung aber immer mehr beschleunigen. Mit Einräumung der gesetzlichen Nachlauffrist von zwei Jahren will der Gesetzgeber erreichen, dass rechtzeitig vor der Anwendung der neuen Steuermessbeträge deren Volumen zumindest ungefähr bekannt ist, damit die Gemeinden noch die Möglichkeit haben, ggf. die Höhe ihrer Hebesätze anzupassen.

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Bezüglich der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsteuerwerte als Grundlage für die Steuermessbeträge gilt abweichend von den vorstehenden Ausführungen eine Sonderregelung. Durch § 36 Abs. 2 GrStG wird geregelt, dass die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG und vorbehaltlich der §§ 17 und 20 GrStG mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an gelten. D.h. bei der Hauptveranlagung 2025 beginnt der Hauptveranlagungszeitraum unmittelbar am Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025 und somit nicht erst mit zweijährigem Nachlauf zum 1.1.2027. Damit die Gemeinden gleichwohl die nach meiner Einschätzung flächendeckende Anpassung ihrer Hebesätze aufgrund der Grundsteuerreform vornehmen können, ist davon auszugehen, dass die Lagefinanzämter mit der Feststellung der Grundsteuerwerte grds. auch gleichzeitig die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vornehmen werden. D.h. ab dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 werden die ersten Bescheide über Grundsteuerwerte und Steuermessbeträge ergehen können. Fraglich ist, ob dieses Verfahren rechtzeitig vor dem 1.1.2025 abgeschlossen werden kann und den Gemeinden noch ausreichend Zeit zur möglichen Anpassung ihrer Hebesätze verbleibt.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Damit die Lagefinanzämter mit der Feststellung der Grundsteuerwerte zweifelsfrei auch gleichzeitig die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vornehmen können, soll der § 36 GrStG klarstellend um einen Abs. 3 ergänzt werden. Der Gesetzgeber wird die Gesetzesänderung voraussichtlich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[6] beschließen. Danach können Bescheide über die Hauptveranlagung – wie bei Nach- und Neuveranlagungen nach § 21 GrStG – bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025 erteilt werden. § 21 Satz 2 GrStG ist in diesen Fällen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 GrStG-E entsprechend anzuwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bescheide zu ändern oder aufzuheben sind, wenn sich bis zum 1.1.2025 Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen, Vgl. zur Änderung von Steuermessbeträgen die Kommentierung zu § 21 GrStG.

 

Rz. 77– 78

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[6] Vgl. Art. 24 des Referentenentwurfs des BMF für ein Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – vom 17.7.2020; eingestellt auf der Homepage des BMF.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

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