Rz. 354
[Autor/Stand] Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen. Somit gehören das Sonderverlustkonto, das Kapitalentwertungskonto das Beteiligungsentwertungskonto als Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz nicht zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen.
Die Identität zwischen der Steuerbilanz und der Vermögensaufstellung wird bei den Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz kraft gesetzlicher Bestimmungen durchbrochen.[2]
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