Rz. 304

[Autor/Stand] Der Substanzwert ist der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG für Anteile an einer Kapitalgesellschaft mindestens anzusetzende Wert. Der Mindestwertansatz gilt auch für den Ansatz des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 BewG und des Betriebsvermögens von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 BewG (§ 109 Abs. 1 BewG). Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist ebenfalls mindestens mit dem nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG definierten Substanzwert anzusetzen. Somit gilt der Mindestwert nicht nur für Anteile an Kapitalgesellschaften, sondern auch beispielsweise für Einzelunternehmen, für freiberufliche Praxen und Mitunternehmerschaften.

 

Rz. 305

[Autor/Stand] Als Substanzwert ist mindestens der Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Summe der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze um die zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge gekürzt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Dabei richtet sich die Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen nach der ertragsteuerlichen Behandlung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BewG unter Hinweis auf § 99 BewG). Ferner müssen weiterhin die bisherigen Sonderregelungen des § 103 BewG beachtet werden.

 

Rz. 306

[Autor/Stand] Danach darf, wenn ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine vom ihm beherrschte Gesellschaft ausweist, bei der Gesellschaft ein entsprechender Schuldposten abgezogen werden. Außerdem dürfen Rücklagen im Ergebnis grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des Substanzwerts abgezogen werden, weil Rücklagen keinen Schuld-, sondern Eigenkapitalcharakter haben.

 

Rz. 307

[Autor/Stand] Unabhängig von der für ertragsteuerliche Zwecke gewählten Gewinnermittlungsart hat der Erwerber von Betriebsvermögen eine Vermögensaufstellung nach amtlichen Vordruck auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben ergeben.[5] Für Kapitalgesellschaften gilt dies ebenfalls (§ 153 Abs. 3 BewG).[6] Die "Vermögensaufstellung" dient bei der Bewertung des Unternehmens zur Ermittlung des Mindestwerts. Der Begriff der "Verbundvermögensaufstellung" (§ 12b Abs. 9 ErbStG n.F.) hat mit der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Substanzwerts nichts gemeinsam. Die Verbundvermögensaufstellung ist eine Methode zur Vermeidung des Kaskadeneffekts bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens über mehrere Beteiligungsstufen und betrifft nicht die Bewertungs-, sondern die Verschonungsebene.

 

Rz. 308

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 309

[Autor/Stand] Die BV-Erlasse vom 25.6.2009[9] und vom 17.5.2011[10] befassen sich in verschiedenen Abschnitten mit dem Substanzwert und dessen Ermittlung:

Zu § 11 BewG

Abschn. 4

Substanzwert

Abschn. 5

Ermittlung des Substanzwerts

Zu §§ 95 und 96 BewG

Abschn. 9

Begriff und Umfang des Betriebsvermögens

Zu § 97 BewG

Abschn. 10

Betriebsvermögen von Personengesellschaften

Zu § 99 BewG

Abschn. 13

Betriebsgrundstücke

Zu § 103 BewG

Abschn. 14

Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

Abschn. 15

Schulden und sonstige Abzüge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

Abschn. 16

Schulden in Zusammenhang mit Grundstücken

Zu § 109 BewG

Abschn. 17

Bewertungsgrundsätze beim Betriebsvermögen

Abschn. 18

Ermittlung des Substanzwerts

Im Rahmen der ErbStR 2011 sind die Regelungen den jeweiligen Paragrafen zugeordnet worden.

 

Rz. 310

[Autor/Stand] Der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG definierte Substanzwert ist nur dann als Mindestwert anzusetzen, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung von Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ermittelt wurde. Bei einer Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist der Substanzwert dagegen nicht maßgebend. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Abschn. 4 Abs. 1 BV-Erl. vom 5.5.2009[12] weist in den Fällen der Verkaufsableitung die Finanzämter jedoch ausdrücklich an, dass der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen ist. Mit den ErbStR 2011 ist diese Auffassung übernommen worden.[13]

 

Rz. 311– 312

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] Abschn. 18 Abs. 4 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[6] Abschn. 5 Abs. 4 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[9] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698
[10] BV-Erlass v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[12] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[13] Vgl. R B 11.3 Abs. 1 E...

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