Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 406
Die Ermittlung des Substanzwerts ist mit einer weiteren faktischen Schwierigkeit verbunden. Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Substanzwerts ist der Besteuerungszeitpunkt. Da dieser regelmäßig nicht mit dem Abschlusszeitpunkt der steuerlichen Gewinnermittlung übereinstimmt, bieten R B 11.4 ErbStR 2011 für die Kapitalgesellschaften und R B 109.2 ErbStR 2011 für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen sowie für Anteile am Betriebsvermögen entsprechende Vereinfachungsregelungen an, damit der Substanzwert auch ohne Zwischenabschluss ermittelt werden kann.
Rz. 407
Die Vereinfachungsregelungen sind von der Idee her nicht neu, sondern gehörten bereits bei Bewertungsstichtagen vor dem 1.1.2009 zum Standard der Bewertung des Betriebsvermögens. Sie waren bereits in Abschn. 5 BV-Erlass vom 25.6.2009 für die Kapitalgesellschaften und mit Abschn. 18 BV-Erlass vom 25.6.2009 für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen sowie für Anteile am Betriebsvermögen enthalten. Im Wesentlichen kann die Vermögensänderung vom letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt liegenden Abschlusszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt durch Hinzurechnung des anteiligen Gewinns oder Abrechnung des anteiligen Verlustes abgebildet werden. Sofern zwischen dem Abschlusszeitpunkt und dem Besteuerungszeitpunkt Vermögensänderungen eingetreten sind, die sich nicht im Gewinn und Verlust niedergeschlagen haben, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
a) Ermittlung des Substanzwerts bei Kapitalgesellschaften
Rz. 408
Der bei der Ermittlung des Substanzwerts von Kapitalgesellschaften geltende R B 11.4 ErbStR 2011 hat folgenden Wortlaut:
„Ermittlung des Substanzwerts
(1) Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.
(2) 1Stimmt der Bewertungsstichtag nicht mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs überein, auf den die Kapitalgesellschaft einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht, und erstellt die Kapitalgesellschaft keinen Zwischenabschluss, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag aus der auf den Schluss des letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs erstellten Vermögensaufstellung abgeleitet werden (Absatz 3), sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Ermittlung des Substanzwerts auf den Bewertungsstichtag vorzunehmen ist. 2Dabei ist zunächst der Saldo der gemeinen Werte für die Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen Abzüge am Abschlusszeitpunkt zu bilden, die bei der Ermittlung des Substanzwerts der Kapitalgesellschaft anzusetzen sind (Ausgangswert).
(3) 1Aus dem Ausgangswert (Absatz 2) ist der Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf den Bewertungsstichtag unter vereinfachter Berücksichtigung der im Vermögen der Kapitalgesellschaft bis zum Bewertungsstichtag eingetretenen Veränderungen abzuleiten. 2Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht:
- 1. Hinzurechnung des Gewinns bzw. Abrechnung des Verlustes, der auf den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfällt. 2Auszugehen ist dabei vom Gewinn laut Steuerbilanz. 3Der Gewinn oder Verlust ist zu korrigieren, soweit darin Abschreibungen (NormalAfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) oder Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör) enthalten sind, die das Ergebnis gemindert haben, mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke aber abgegolten sind. 4Dazu gehören auch Erhaltungsaufwendungen für betrieblichen Grundbesitz, die den Grundbesitzwert zwar wegen der für den Grundbesitz geltenden Bewertungsmethoden nicht erhöhen, aber mit dem Ansatz des Grundbesitzwerts abgegolten sind. 5Gewinn oder Verlust und Abschreibungen oder andere Aufwendungen bis zum Bewertungsstichtag sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen zu berechnen;
- 2. Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit sie sich nicht bereits nach Nummer 1 ausgewirkt haben;
- 3. Vermögensabfluss durch Gewinnausschüttungen;
- 4. Vermögenszuführungen oder -abflüsse infolge von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen;
- 5. Vermögenszuführungen durch verdeckte Einlagen.
(4) Die Kapitalgesellschaft hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben e...