Rz. 62
Nach dem Bewertungsstichtag eintretende Ereignisse sind grundsätzlich irrelevant (§ 11 ErbStG). Dies gilt selbstverständlich auch für einen Gesellschafterwechsel (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB) und bei Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern, die lediglich das Anteilsverhältnis verändern und ggf. zur Vollbeendigung der Gesellschaft führen (§§ 712, 712a Abs. 1 Satz 1 BGB). Erwerber nach § 2a Satz 2 ErbStG kann nur sein, wer im regelmäßig maßgebenden Zeitpunkt der Steuerentstehung zivilrechtlich – schon oder noch – Gesellschafter der erwerbenden rechtsfähigen Personengesellschaft war/ist. In Erwerbsfällen von Todes wegen kommt es auf den Todeszeitpunkt des Erblassers an; Ausnahmen ergeben sich insb. aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, d–j ErbStG. Der Schenkungsteueranspruch entsteht hingegen mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), wobei dieser Ausführungsmoment im Einzelfall, je nach Erwerbsgegenstand und unter Einbeziehung der vertraglichen Rechtsbeziehungen, nicht einfach zu fixieren ist (s. § 7 ErbStG Rz. 11, 153).
Rz. 63
Gerade bei den praktisch wichtigen Grundstücksschenkungen entsteht der Steueranspruch – anders als in Erbfällen – regelmäßig jedoch im Zeitpunkt der Beurkundung von Auflassung und Umschreibungsbewilligung. Ändert sich der Kreis der Gesellschafter nach diesem Termin, aber noch vor der den Rechtsträgerwechsel bewirkenden Umschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB; § 39 Abs. 1 AO), stellen sich verschiedene Fragen: Kann der die rechtsfähige Personengesellschaft verlassende Gesellschafter verlangen, nicht als Erwerber behandelt zu werden? Wirkt sich dies womöglich steuererhöhend für die verbleibenden Gesellschafter aus? Gilt ein hinzukommender Gesellschafter – bei Gesellschafterwechsel anstelle des ausgeschiedenen Gesellschafters, bei Hinzutritt mit eventuell steuermindernder Wirkung für die Mitgesellschafter – auch als anteiliger Erwerber? Verlässt allerdings der vorletzte Gesellschafter die dadurch zivilrechtlich beendete rechtsfähige Personengesellschaft (§ 712a Abs. 1 Satz 1 BGB), wird zugleich die Eigentumsumschreibung auf sie unmöglich, so dass nicht nur der auflösend bedingte Schenkungsteueranspruch erlischt (s. § 7 ErbStG Rz. 17, auch § 13 ErbStG Rz. 83), sondern damit auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Satz 2 ErbStG (s. Rz. 35) rückwirkend entfallen. Demnach dürften zwischenzeitliche personelle Änderungen im Gesellschafterkreis die im Auflassungszeitpunkt begründete Steuerpflicht der damals beteiligten Gesellschafter nicht tangieren (s. aber § 45 Abs. 1 Satz 1 AO), wenn bei Eintragung der rechtsfähigen Personengesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch noch mindestens zwei Gesellschafter an ihr beteiligt sind.
Rz. 64
Problematisch können jedoch personelle Veränderungen werden, die sich nach steuerfreien Erwerben innerhalb eines Nachversteuerungszeitraums ereignen (s. hierzu Rz. 69, 71, 76) oder ggf. die Anwendung des § 29 ErbStG beeinflussen (s. Rz. 147 ff.)
Rz. 65– 67
Einstweilen frei.