Rz. 110

[Autor/Stand] Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (§ 37 Abs. 7 ErbStG und Rz. 15.1) und auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14.12.2011 entstand, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren), in denen der Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkter im Ausland wohnten (jedoch nur, wenn sie in einem EU- oder EWR-Staat ansässig waren und die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besaßen, und ein Vermögensanfall vorlag, zu dem Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG gehörte), gab es (s. Rz. 17) nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ein Antragsrecht, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Ob diese Regelung auch für Drittstaaten galt, hatte der Gesetzgeber offengelassen.

Mit Urteil vom 8.6.2016[2] hatte der EuGH das Antragsrecht für beschränkt Steuerpflichtige auch in EU/EWR-Fällen für nicht ausreichend gehalten und festgestellt, dass die dadurch entstehende Ungleichbehandlung einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin, durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017[4] § 2 Abs. 3 ErbStG mit Wirkung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes (dem 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt, dem 25.6.2017 für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 24.6.2017 entstanden ist, vgl. Art. 11 StUmgBG und § 37 Abs. 7 ErbStG) wieder aufgehoben (s. Rz. 15.1 sowie § 37 ErbStG Rz. 14.1 und 20.2).

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Mit Urteilen vom 10.5.2017[6] hat der BFH entschieden, dass während der Geltung des § 2 Abs. 3 ErbStG diese Regelung wegen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) aufgrund ihrer gegen Unionsrecht verstoßenden Wahlrechtsmöglichkeit nicht anwendbar ist.[7]

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Für Altfälle vom 14.12.2011 (§ 37 Abs. 6 ErbStG) bis zum 24.6.2017 (§ 37 Abs. 14 ErbStG),soweit diese noch nicht bestandskräftig wurden, wird auf die Ausführungen von Eisele[9] und Meinke/Hannes/Holtz[10] verwiesen.

 

Rz. 114– 116

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] EuGH v. 8.6.2016 – Rs. C-479/14 – Hünnebeck, NJW 2016, 2638; s.a. ErbStB 2016, 269 (Feldner).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[4] StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682 (1688).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[7] Einzelheiten zur Vereinbarkeit mit dem Europarecht vgl. Deimel in von Oertzen/Loose2, § 2 ErbStG Rz. 120; Loose in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, ErbSt, Rz. 22.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[9] Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 66.2 ff.
[10] Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 26 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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