Rz. 20
[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 ErbStG konnte ein Erwerber statt der beschränkten Steuerpflicht die Besteuerung seines Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig wählen. In der Folge war § 21 ErbStG entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017[2] § 2 Abs. 3 ErbStG mit Wirkung ab dem 25.6.2017 für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 24.6.2017 entstanden ist, aufgehoben.
Rz. 21
[Autor/Stand] Mit Urteilen vom 10.5.2017[4] hatte der BFH zuvor entschieden, dass während der Geltung des § 2 Abs. 3 ErbStG diese Regelung wegen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) aufgrund ihrer gegen Unionsrecht verstoßenden Wahlrechtsmöglichkeit nicht anwendbar ist. Ausschlaggebend war jedoch, dass bereits mit Urteil vom 8.6.2016[5] der EuGH das Antragsrecht für beschränkt Steuerpflichtige auch in EU/EWR-Fällen für nicht ausreichend gehalten und festgestellt hatte, dass die dadurch entstehende Ungleichbehandlung einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt.
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