Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 65
Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 242 BewG. Danach sind insbesondere die Sonderkulturen wie Hopfen und Spargel unter diese Nutzungsart einzustufen. Darüber hinaus sind aber auch andere Bereiche als eigenständige Nutzungsart definiert. Dazu gehören z.B. die Fischzucht, die Binnenfischerei und die Teichwirtschaft. Auch die Imkerei und die heute recht selten anzutreffende Wanderschäferei ist ebenso wie die Saat- und Pilzzucht den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zuzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 234 BewG und hier insbesondere die Rz. 101 bis 107 sowie die Kommentierung zu § 242 BewG verwiesen.
Rz. 66
Auch bei diesen Nutzungsarten sind Wirtschaftsgüter, die dauerhaft der jeweiligen Nutzungsart dienen, mit der Bewertung über die Bodenflächen erfasst. Für Hofflächen erfolgt allerdings eine gesonderte Bewertung über § 237 Abs. 8 BewG. Hierzu wird auf die Rz. 80 bis 87 verwiesen.
Rz. 67
Die Vorschrift des § 237 Abs. 6 BewG konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Die bisherigen Sonderkulturen Hopfen und Spargel werden wegen des von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichenden Ertrags- und Aufwandsgefüges als Sondernutzungen erfasst.
Rz. 68
Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden für die flächengebundenen Nutzungen wie bisher Reinerträge ausgewiesen. Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Bewertungsfaktor ergeben den Reinertrag der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
Rz. 69
Die nicht flächengebundenen Nutzungen (z.B. der Imkerei, der Wanderschäferei und der Pilzzucht) werden – unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle – die ggf. genutzte Grundflächen nach § 237 Abs. 8 BewG und ggf. vorhandene Wirtschaftsgebäude nach Anlage 31 ermittelt, jedoch bei der jeweiligen Nutzung erfasst.
Rz. 70
Anlage 31
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Sondernutzungen |
Bewertungsfaktor für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Hopfen |
pro Ar |
13,75 |
Spargel |
pro Ar |
12,69 |
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen |
Bewertungsfaktor für |
Bezugseinheit |
in EUR |
Wasserflächen |
pro Ar |
1,00 |
Zuschläge für stehende Gewässer |
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft |
ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar |
2,00 |
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft |
über 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar |
2,50 |
Zuschläge für fließende Gewässer |
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft |
bis 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde |
12,50 |
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft |
über 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde |
15,00 |
Saatzucht |
pro Ar |
Anlage 27 |
Weihnachtsbaumkulturen |
pro Ar |
19,40 |
Kurzumtriebsplantagen |
pro Ar |
Anlage 27 |
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde |
Wirtschaftsgebäude |
pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat |
1,23 |
Rz. 71– 74
Einstweilen frei.