Rz. 107

[Autor/Stand] Wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zum Ende der Miet- bzw. Pachtzeit abgerissen, ist dies bei den wirtschaftlichen Einheiten "belastetes Grundstück (Grund und Boden)" und "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" sowie ggf. auch bei der verbleibenden wirtschaftlichen Einheit (Stammeinheit; vgl. insoweit Rz. 29 ff.) zu berücksichtigen.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Mit Abriss des Gebäudes fällt die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" weg. In der Folge ist

  • der Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" aufzuheben (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und
  • der bisher als bebautes Grundstück geltende Grund und Boden (belastetes Grundstück) wieder zu einem unbebauten Grundstück geworden, was durch eine entsprechende Artfortschreibung (§ 22 Abs. 2 BewG) zu berücksichtigen ist. Sofern sich aus der Nutzungsbehinderung infolge der Bebauung des Grund und Bodens eine Wertminderung für das belastete Grundstück ergeben hatte, entfällt diese. Mitunter kann es somit auch zu einer Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) kommen.
 

Rz. 109

[Autor/Stand] Für den Fall, dass das belastete Grundstück infolge der Errichtung des Gebäudes als Teilfläche aus einer Gesamtfläche (Stammeinheit) herausgelöst wurde (vgl. insoweit Rz. 29 ff.), wird die Teilfläche regelmäßig wieder – ggf. im Wege der Wert erhöhenden Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG – in die Stammeinheit einbezogen werden. In diesem Fall fällt neben der wirtschaftlichen Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" auch die wirtschaftliche Einheit "belastetes Grundstück (Grund und Boden)" weg. In der Folge ist also auch dieser Einheitswert nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG aufzuheben.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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