Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Allgemeines
Rz. 150
Der Gesamtwert i.S.d. § 92 BewG ist nur eine Rechnungsgröße, die allerdings die Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks bildet (vgl. Rz. 1 f. und Rz. 26–40). Eine Änderung der Einheitswerte dieser wirtschaftlichen Einheiten kann dadurch eintreten, dass sich der Gesamtwert ändert oder wegen der am Feststellungszeitpunkt noch bestehenden Dauer des Erbbaurechts ein anderer Schlüssel für die Aufteilung des Gesamtwerts, dh. ein anderer Prozentsatz für die Aufteilung nach § 92 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG maßgebend ist. Die angeführten Änderungen im Gesamtwert und im Prozentsatz für die Aufteilung des Gesamtwerts sind durch Wertfortschreibungen zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Wertfortschreibung beim Grundbesitz ist, dass die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschritten sind. Nach § 92 Abs. 7 Satz 1 BewG ist die für eine Wertfortschreibung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks erforderliche Überschreitung der Wertgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG am Gesamtwert zu messen. Die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind ohne Beachtung der Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen (§ 92 Abs. 7 letzter Satz BewG).
Nach früherer Rechtslage mussten bei Wertänderungen, die nicht auf einer Verteilung des Gesamtwerts, sondern auf einer Änderung des Gesamtwerts (Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks) beruhten, zur Fortschreibung der Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks die Wertfortschreibungsgrenze bei der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit erfüllt sein. Das konnte dazu führen, dass nur der Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts oder nur für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks fortzuschreiben war und dadurch die Summe der Einheitswerte der beiden wirtschaftlichen Einheiten nicht mit dem Gesamtwert übereinstimmte. Deshalb ist der Abs. 7 des § 92 durch das BewÄndG 1971 v. 27.7.1971 neu gefasst worden. Die Neufassung war erstmals bei Fortschreibungen zum 1.1.1974 anzuwenden (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BewÄndG 1971).
Rz. 151
Die Verteilung des Gesamtwerts auf die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts sowie des belasteten Grundstücks gem. § 92 Abs. 3 BewG ist, nachdem die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird, in der Praxis nur noch von nachrangiger Bedeutung. Nach § 10 Abs. 2 GrStG schuldet der Erbbauberechtigte sowohl die auf das Erbbaurecht als auch die auf das belastete Grundstück entfallende Grundsteuer. Insoweit bleibt die Aufteilung bei der Grundsteuer weitgehend ohne steuerliche Bedeutung. Vgl. insoweit Rz. 55–59.
Rz. 152– 155
Einstweilen frei.
II. Fortschreibung bei Änderung des Gesamtwerts
Rz. 156
Der Gesamtwert für das Grundstück, von dem bei Ermittlung der Einheitswerte der beiden wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist (§ 92 Abs. 1 BewG), kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (Anbau, Umbau usw.) ändern. Eine solche Änderung ist – auch wenn der Gesamtwert nur eine Rechnungsgröße für die Ermittlung der Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ist (vgl. Rz. 1 f. und 31 f.) – auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dann von Bedeutung, wenn dadurch die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschritten werden. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunktes um das in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG bezeichnete Maß abweicht. Bei diesem Vergleich sind die Gesamtwerte wie die Einheitswerte nach § 30 BewG auf volle 100 DM nach unten abzurunden; anschließend erfolgt die Umrechnung des Einheitswerts in Euro sowie die Abrundung auf volle Euro (§ 30 BewG). Denn nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung können die Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks fortgeschrieben werden (§ 92 Abs. 7 Sätze 1 u. 2 BewG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch die neuen Werte der beiden wirtschaftlichen Einheiten von den für sie auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerten um die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG abweichen. Die Frage einer Wertfortschreibung der Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks wegen Änderung des Gesamtwertes beurteilt sich also nicht nach den einzelnen Teilen des Gesamtwertes, die auf die beiden wirtschaftlichen Einheiten entfallen, sondern nach dem Gesamtwert selbst. Dass an einer Rechnungsgröße, was der Gesamtwert ist, die Zulässigkeit einer Wertforts...