Rz. 19

[Autor/Stand] Werterhöhende Umstände, die bei der Bewertung nach dem Ertragsverfahren weder in der Jahresrohmiete noch im Vervielfältiger zum Ausdruck kommen, werden durch eine Erhöhung des Vielfachen der Jahresrohmiete berücksichtigt (§ 82 Abs. 2 BewG). Ein solcher werterhöhender Umstand kann die Größe der zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Grundstücksfläche sein (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Ein Zuschlag ist beim Wohnungseigentum und Teileigentum wie bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken erst dann möglich, wenn der Anteil eines Wohnungseigentümers (Teileigentümers) mehr als das Fünffache seines Anteils an der bebauten Fläche beträgt (vgl. auch § 82 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz). Dieser Maßstab gilt auch beim Wohnungseigentum, das in die Grundstücksart der Einfamilienhäuser einzuordnen ist; denn für die Wertermittlung der Eigentumswohnungen sind trotz ihrer Einordnung in die Grundstücksart "Einfamilienhäuser" die Vorschriften über die Bewertung von Mietwohngrundstücken anzuwenden. Der Zuschlag wird nicht durch den im Vielfachen der Jahresrohmiete enthaltenen Bodenwertanteil begrenzt.[2]

Bei Grundstücken mit Hochhäusern darf kein Zuschlag wegen übergroßer Fläche angesetzt werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[2] BFH v. 10.3.1972 – III R 88/41, BStBl. II 1972, 522.

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