Rz. 174

[Autor/Stand] Abweichungen von den bei der Festsetzung der Normalwerte ermittelten durchschnittlichen Verhältnissen der natürlichen Ertragsbedingungen und der Verkehrslage werden, soweit sie nicht unwesentlich sind, durch Abrechnungen oder Zurechnungen abgegolten. Zu den Abrechnungen wegen Rotfäule, Splitterschäden und mangelhafter Holzqualität siehe die Rz. 67 bis 77.

 

Rz. 175

[Autor/Stand] Die Betriebsgröße, für die ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1b BewG), ist durch die Abstufung der Normalwerte für Nutzungen über 2 bis 30 ha einerseits und für größere Nutzungen andererseits entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gewicht bei der Forstwirtschaft berücksichtigt.

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Für alle übrigen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insb. für Preise und Löhne und für die Grundlasten, sind die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen. Eine Abweichung im Einzelfall von den Gegend üblich unterstellten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen kann nur durch Abschlag oder Zuschlag unter den Voraussetzungen des § 41 BewG berücksichtigt werden (s. dazu die Kommentierung zu § 41 BewG).

 

Rz. 177– 179

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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