Rz. 1786
Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insb. Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- und Mietervereine, Gläubigerschutzverbände, ärztliche Verrechnungsstellen, Vereine, die Erholungs-, Alters- und ähnliche Heime führen, Fremdenverkehrsvereine usw., soweit sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuerrechts unterhalten. Wegen weiterer Beispiele vgl. R 2.1 Abs. 5 Satz 7 GewStR 2009.
Rz. 1787
Nicht darunter fallen die Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG sowie die Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, welche ein Grundstück verwaltet.
Rz. 1788
Die Gewerbesteuerpflicht beschränkt sich bei den hier bezeichneten Stpfl. auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z.B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet er daneben noch Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, so kann die Gewerbesteuerpflicht auch dann nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt werden, wenn sie zugleich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient.
In Anpassung an diese Regelung schreibt § 97 Abs. 2 BewG vor, dass auch Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (d.h. den nicht in § 97 Abs. 1 BewG erwähnten) sowie den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit und den nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, einen Gewerbebetrieb bilden, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften rechnen also bei den in § 97 Abs. 2 BewG erfassten Rechtsgebilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen, wohingegen die übrigen Wirtschaftsgüter den anderen jeweils in Betracht kommenden Vermögensarten (z.B. dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen) zuzuordnen sind.
Rz. 1789
In § 2 Abs. 3 GewStG sind nur die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und die Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht jedoch die in § 97 Abs. 2 BewG ebenfalls ausdrücklich angeführten nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen erwähnt. Wegen des erweiterten Kreises von Rechtsgebilden des § 97 Abs. 2 BewG vgl. die nachfolgenden Rz. 1805 f.
Rz. 1790– 1804
Einstweilen frei.