Rz. 20
[Autor/Stand] Die in § 181 BewG genannten Grundstücksarten finden sich bis auf das Wohnungs- und Teileigentum in § 75 Abs. 1 BewG wieder; das Wohnungs- und Teileigentum wird für die Einheitsbewertung in § 93 BewG geregelt.
Rz. 21
[Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht fasst die sechs Grundstücksarten und ihre Voraussetzungen in Kurzform zusammen:
Grundstücksart | Voraussetzungen |
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1. Ein- und Zweifamilienhäuser |
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2. Mietwohngrundstücke |
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3. Wohnungs- und Teileigentum |
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4. Geschäftsgrundstücke |
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5. gemischt genutzte Grundstücke |
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6. sonstige bebaute Grundstücke |
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Vgl. zur detaillierten Beschreibung der Grundstücksarten Rz. 100 ff.
Rz. 22– 31
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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