Rz. 27

[Autor/Stand] Die in § 249 BewG genannten Grundstücksarten finden sich bis auf das Wohnungs- und Teileigentum bei der Einheitsbewertung in § 75 Abs. 1 BewG wieder; das Wohnungs- und Teileigentum wird für die Einheitsbewertung in § 93 BewG geregelt. Im Gegensatz zum § 181 BewG für Zwecke der Grundbesitzbewertung bilden bei der Grundsteuerbewertung die Ein- und Zweifamilienhäuser sowie das Wohnungs- und Teileigentum nicht jeweils eine, sondern zwei verschiedene Grundstücksarten. Daher ergeben sich bei der Grundsteuerbewertung in der Summe acht Grundstücksarten.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die nachfolgende Tabelle fasst die acht Grundstücksarten und ihre Voraussetzungen in Kurzform zusammen:

 
Grundstücksart Voraussetzungen
  1. Einfamilienhäuser
  • Wohngrundstücke mit einer Wohnung
  • Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 % – berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche – ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird
  • kein Wohnungseigentum nach Nr. 4
  2. Zweifamilienhäuser
  • Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen
  • Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 % – berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche – ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird
  • kein Wohnungseigentum nach Nr. 4
  3. Mietwohngrundstücke
  • Grundstücke, die zu mehr als 80 % – berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche – Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser i.S.d. Nrn. 1 und 2 oder Wohnungseigentum nach Nr. 4 sind
  4. Wohnungseigentum
  • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG)
  5. Teileigentum
  • Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG)
  6. Geschäftsgrundstücke
  • Grundstücke, die zu mehr als 80 % – berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche – eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum nach Nr. 5 sind
  7. gemischt genutzte Grundstücke
  • Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und keine Grundstücke im Sinne der Nrn. 1 bis 6 sind
  8. sonstige bebaute Grundstücke
  • Grundstücke, die nicht unter die Nrn. 1 bis 7 fallen (die also weder Wohnzwecken, noch eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen; Auffangtatbestand)

Vgl. zur detaillierten Beschreibung der Grundstücksarten Rz. 107 ff.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

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