Rz. 25

[Autor/Stand] § 6 GrStG erfasst nur bestimmte Befreiungsgründe. Die umfangreichen Tatbestände der §§ 3 und 4 GrStG werden nur in bestimmten Fällen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz übernommen. So sind z.B. die Befreiungstatbestände, die sich allein am Rechtsträger (vgl. § 3 GrStG) orientieren, im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen anzuwenden. Aus dem Katalog der Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind nur die unter 1 bis 4 erwähnten Sachverhalte einschlägig.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Das führt z.B. dazu, dass das Fischgewässer eines als gemeinnützig anerkannten und damit steuerbegünstigten Sportfischereivereins nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 6 GrStG von der Grundsteuer befreit werden kann, da das Gewässer zur übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 234 Abs. 1e BewG gehört.[3] Keine Grundsteuerfreiheit besteht auch für Kleingartenvereine. Diese sind zwar ebenfalls nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO als steuerbegünstigt anerkannt. Die genutzte Fläche stellt aber nach § 240 BewG regelmäßig einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar, so dass sich eine mögliche Befreiung gleichfalls nach § 6 GrStG und nicht nach § 3 GrStG richtet.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Auch in den Fällen, in denen ein Grundstück erkennbar begünstigten Zwecken i.S.d. § 3 GrStG dient, kann sich eine Steuerbefreiung nur nach § 6 GrStG ergeben, wenn die zu beurteilende Fläche land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. So ist z.B. die Gärtnerei einer Einrichtung eines Landschaftsverbandes nach § 6 GrStG zu beurteilen, auch wenn die Fläche nur zur Beschäftigung dort untergebrachten Personen dient und die Erzeugnisse weitaus überwiegend in der eigenen Krankenanstalt zum Ausschmücken der Zimmer und Flure verwandt werden. Die Einrichtung selbst ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG von der Grundsteuer befreit. Das gilt aber nicht für die land- und forstwirtschaftliche Fläche, zu der auch eine Gärtnerei gehört (vgl. § 234 Abs. 1 Nr. 1d GrStG).

 

Rz. 28– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

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