Rz. 17
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden die Steuermesszahlen des § 15 GrStG an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen sowie redaktionell an die geänderte Schreibweise und eine zeitgemäße Sprache angepasst.
Rz. 18
Die Regelungen des § 15 GrStG gelten im Bundesmodell ausschließlich für die Grundstücke des Grundvermögens. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gibt § 14 GrStG eine eigene Steuermesszahl vor. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass mit der Grundsteuerreform eine Neuerung im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen eingeführt wurde. Danach sind sämtliche Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstellen, einschließlich dem anteiligen Grund und Boden stets dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzurechnen. Das gilt auch für die an die Arbeitnehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vermieteten Betriebswohnungen Im Bereich der Wohngebäude des Betriebsinhabers wird damit die Rechtslage der neuen Länder bundeseinheitlich eingeführt. Ebenfalls dem Grundvermögen werden – wie bisher – Gebäude oder Gebäudeteile zugerechnet, die sich auf der Hofstelle befinden, aber anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Hierzu gehören z.B. Ferienwohnungen und Scheunen, in denen Oldtimer, Wohnmobile oder Wohnwagen untergestellt werden (Stellplatzvermietung). Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 237 BewG.
Rz. 19
Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kommt somit für den Grundsteuerwert des sog. Wirtschaftsteils, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen die Steuermesszahl nach § 14 GrStG i.H.v. 0,55 Promille zur Anwendung. Für die selbstständige wirtschaftliche Einheit des Wohnteils, d.h. dem Grundvermögen greift die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG i.H.v. grds. 0,31 Promille. Dies gilt auch für weitere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, die sich auf der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befinden (z.B. an Dritte dauerhaft vermietete Wohnungen einschließlich Betriebswohnungen, Ferienwohnung, etc.). Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 244 BewG sowie zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Kommentierung zu den §§ 218, 232 und 243 BewG.
Rz. 20– 22
Einstweilen frei.