A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.12.2000 geändert und ist in dieser Fassung zum 1.1.2002 wirksam geworden.
Rz. 2
Im Rahmen der Grundsteuerreform hat § 15 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts eine grundlegende Änderung erfahren. Neben den angepassten Steuermesszahlen enthält § 15 GrStG nunmehr auch Regelungen, nach denen die maßgebende Steuermesszahl in bestimmten Fällen eine Ermäßigung von 10 %, 25 % oder auch 35 % erfahren kann.
Rz. 3
Bereits vor Inkrafttreten der Norm hat sich Änderungsbedarf ergeben, so dass der Gesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften den § 15 GrStG in Teilen geändert hat. Die Änderungen betreffen zum einen die Absenkung der Grundsteuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) und zum anderen die Bedingungen für die Gewährung einer ermäßigten Steuermesszahl für wohnraumgeförderte Grundstücke (§ 15 Abs. 2 und 3 GrStG).
Rz. 4
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde weiterer Änderungsbedarf beim § 15 GrStG aufgegriffen. Durch Art. 21 des JStG 2022 sind klarstellende redaktionelle Änderungen im § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrStG vorgenommen und die Regelung zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG für von der Körperschaftsteuer befreite Genossenschaften und Vereine angepasst worden. Zudem wurde an Stelle der im § 15 Abs. 4 GrStG gestrichenen Sätze 2 und 3 ein neuer Absatz 6 aufgenommen, der Verfahrensrechtliches zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG präzisiert. Die Änderungen sind gemäß Art. 43 des JStG 2022 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, somit am 21.12.2022.
Rz. 5
Die Vorschrift des § 15 GrStG ist systematisch im Abschnitt II des GrStG zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt. Der geänderte § 15 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.
II. Verwaltungsanweisungen
Rz. 6
Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978 enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung keine Aussagen.
Rz. 7
Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022 näher erläutert. Die Verwaltungsanweisungen zu § 15 GrStG befinden sich in A 15.1 bis A 15.7 AEBewGrSt.
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.
III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung
Rz. 10
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grunds...