Rz. 481
Nach § 4 Nr. 5 GrStG ist Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, von der Grundsteuer befreit, wenn durch die Landesregierung oder eine von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Die Gesetzesbegründung führt zu § 4 Nr. 5 GrStG aus:
"... Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befreit, weil er für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG des Entwurfs), bei einer gemeinnützigen Körperschaft, weil er für gemeinnützige Zwecke benutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG des Entwurfs), und bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unmittelbar bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG des Entwurfs. Die Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 5 GrStG des Entwurfs hat deshalb nur noch Bedeutung für andere, nicht zu diesen Körperschaften gehörende, d.h. für private Eigentümer. Insoweit wird die bisherige Rechtslage beibehalten ..."
Rz. 482
Die Vorschrift weist tatbestandsmäßig und strukturell Übereinstimmungen mit anderen Vorschriften des Grundsteuergesetzes auf. Die in § 4 Nr. 5 GrStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale Wissenschaft, Erziehung und Unterricht werden ebenfalls in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GRStG verwendet. Darüber hinaus entspricht § 4 Nr. 5 GrStG strukturell der Vorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG. § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG ist zudem auch in seinem Wortlaut vollständig identisch mit § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG. Vor diesem Hintergrund ist zulässig, auf die entsprechenden Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zu den anderen, jedoch inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften bzw. Tatbestandsmerkmalen des GrStG zurückzugreifen.
Rz. 483
Sofern im Einzelfall eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG zur Anwendung kommt, ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 5 GrStG kraft ausdrücklicher Regelung im Eingangssatz des § 4 GrStG subsidiär. Der Subsidiaritätsgrundsatz kommt – wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt – immer dann zur Anwendung, wenn der Grundbesitz im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft steht und die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG vorliegen. Im Ergebnis bleibt dadurch für den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 5 GrStG nur der durch Privatpersonen bzw. Gesellschaften des Privatrechts gehaltene Grundbesitz. Trotz eines damit an eine private Eigentümerschaft anknüpfenden Anwendungsbereich des § 4 Nr. 5 GrStG, besteht ausdrücklich als zusätzliches Erfordernis für eine Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes, dass dessen Benutzungszweck im Rahmen von öffentlichen Aufgaben liegt.
Rz. 484– 500
Einstweilen frei.