Rz. 591
Gemäß § 4 Nr. 6 GrStG ist – soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 GrStG ergibt – von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird. Zusätzlich zu dieser Nutzungsanforderung gehören zwei weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
- Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 AO bzw. § 67 Abs. 2 AO durch das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, § 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG
- Zurechnung des Grundbesitzes ausschließlich zu demjenigen, der ihn für Zecke eines Krankenhauses benutzt, oder alternativ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG.
Die Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 6 GrStG lautet:
„... Krankenanstalten der öffentlichen Hand und Krankenanstalten der gemeinnützigen Körperschaften bleiben bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrStG steuerfrei. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG hat deshalb nur Bedeutung für sonstige, d.h. private Krankenanstalten. Durch die Bezugnahmen auf § 10 GemVO (Anm. des Verfassers: jetzt § 67 AO) kommen aber nur solche Privatkrankenanstalten in Betracht, die in ihrer Preisgestaltung und ihrem Patientenkreis den öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenanstalten vergleichbar sind.
Die bisher in § 4 Ziff. 8 GrStG 1951 enthaltene Steuerbefreiung für Bewahrungsanstalten, d. h. Für Altersheime, Fürsorgeanstalten, Erziehungsanstalten usw., was nach § 16 Abs. 2 GrStG 1951 auf Gebietskörperschaften, Religionsgesellschaften und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren angeschlossenen Körperschaften, also auf gemeinnützige Institutionen beschränkt. Insoweit ergibt sich diese Steuerbefreiung bereits aus § 3 Abs. 1 GrStG. Auf die Einbeziehung von Bewahrungsanstalten in § 4 Nr. 6 GrStG konnte deshalb verzichtet werden. Eine Ausdehnung dieser Befreiungsvorschrift auf private Altersheime entsprechend der gewerbesteuerlichen Regelungen (vgl. § 35c Nr. 2b GewStG, § 11 GewStDV) konnte zur Vermeidung von Steuerausfällen nicht in Betracht gezogen werden ...”
Rz. 592
Die Steuerbefreiung von Krankenhäusern – ehemals Krankenanstalten – wurde im Grundsteuergesetz 1936 neu geregelt. Durch § 4 Nr. 8 GrStG 1936 sollten die gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten durch eine Grundsteuerbefreiung gleichbehandelt werden. Dadurch sollte der als unbillig empfundene Zustand beseitigt werden, dass ausschließlich die Krankenanstalten der öffentlichen Hand und der gemeinnützigen Anstalten im Gegensatz zu privaten Betreibern (z.B. Ärzte), selbst wenn letztere zu denselben Bedingungen arbeiten, grundsteuerbefreit waren. Es sollte allerdings auch verhindert werden, dass ein Grundstückseigentümer, dem es bei der mietweisen Überlassung lediglich um die Erzielung einer möglichst hohen Miete aus dem Grundstück geht, einen unbegründeten steuerlichen Vorteil in Form der Grundsteuerbefreiung dadurch erhält, dass der Mieter auf dem Grundbesitz eine Krankenanstalt einrichtet und betreibt. Eine Befreiung sollte somit nur für den Fall in Betracht kommen, dass eine Überlassung an eine gemeinnützige Krankenanstalt erfolgte. Die zwischenzeitlich ergangenen Gesetze zur Änderung des Grundsteuergesetzes 1951 bzw. Grundsteuergesetzes 1973 haben insoweit zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage geführt.
Rz. 593
Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG und bei gemeinnützigen Körperschaften nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerfrei. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG hat daher in erster Linie Bedeutung für private Krankenhäuser.
Rz. 594
Ein privates Krankenhaus ist ein Krankenhaus mit einem privaten Betreiber bzw. Träger. Bei dem privaten Betreiber kann es sich um eine Einzelperson, eine Personengruppe bzw. eine juristische Person des Privatrechts handeln. Der Begriff erfordert keine Beschränkung auf die Behandlung lediglich von Privatpatienten. Die Behandlung der Patienten kann sowohl ambulant als auch stationär erfolgen. Ein privates Krankenhaus i.S.d. § 4 Nr. 6 GrStG erfordert keine Mindestanzahl an Belegbetten, Fachpersonal bzw. Patienten.
Rz. 595
Ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 6 GrStG im Einzelfall vorliegen, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur einheitlich für das gesamte Steuerrecht entschieden werden. Eine bereits bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 16 UStG), bei der Einkommensteuer (§ 7f EStG) oder bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG) insoweit getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.
Rz. 596
Die privaten Betreiber der Krankenhäuser erhalten die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 6 GrStG, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ausnahme besteht jedoch nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer selbst für die begünstigten Zwecke benutzt, so tritt eine Befreiung nur ein, wenn der Eigentüme...