Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 10
Die Regelung des § 148 BewG hat nicht zu einer bewertungsrechtlich geänderten Definition des Erbbaurechts geführt. Auch haben sich keine Änderungen bei der Entstehung des Erbbaurechts ergeben.
Bei dem Erbbaurecht handelt es sich dementsprechend um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück; der Erbbauverpflichtete bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Zivilrechtlich wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt (§ 11 ErbbauVO); es kann daher wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden. Im Grundbuch wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.
Rz. 11
Bewertungsrechtlich wird das Erbbaurecht den Grundstücken gleichgestellt und als selbständige wirtschaftliche Einheit bewertet (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 und § 70 Abs. 1 BewG, auf die in § 138 Abs. 3 BewG Bezug genommen wird). Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht übernimmt oder der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt (sog. Eigentümererbbaurecht). Auch bei Ehegatten stellen das Erbbaurecht und das belastete Grundstück eigenständige wirtschaftliche Einheiten dar, da § 26 BewG bei der Grundbesitzbewertung nicht anwendbar ist. Wegen weiterer Einzelheiten zum Begriff des Erbbaurechts vgl. Erläuterungen zu § 92 BewG.
Rz. 12
Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung im Grundbuch (§ 11 ErbbauVO i.V.m. § 873 BGB). Im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 8.4.1987 hat die Finanzverwaltung in Tz. 2.1.2 der gleich lautenden Ländererlasse v. 17.6.1997 sowie in Abschn. 60 Abs. 2 Satz 2 der gleich lautenden Ländererlasse v. 2.4.2007 als Entstehungszeitpunkt die Bestellung des Erbbaurechts durch notariellen Vertrag angesehen. Dem vorgenannten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte am 3.6.1975 mit seinem 1973 geborenen Sohn einen notariell beurkundeten Vertrag über die Zuwendung eines bebauten Wohngrundstücks geschlossen. Das Grundstück war mit einem vorher (am selben Tag) für 99 Jahre bestellten Erbbaurecht zugunsten der Ehefrau des Klägers belastet worden.
Rz. 13
Der BFH kam im Urteil v. 8.4.1987 zu dem Ergebnis, dass Gegenstand der Zuwendung nicht nur der Grund und Boden sei, sondern auch der Anspruch auf Erbbauzins als dessen Bestandteil. Für die Bewertung der Zuwendung sei § 92 BewG anzuwenden. Danach sei der zugewendete Grundbesitz mit dem Einheitswert anzusetzen; zusätzlich sei nach § 92 Abs. 5 BewG der Anspruch auf den Erbbauzins mit dem Kapitalwert nach § 13 Abs. 1 BewG zu erfassen.
Rz. 14
Das zuvor genannte BFH-Urteil erscheint nicht unproblematisch. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist weitestgehend vom Zivilrecht geprägt. Es muss daher auf die Entstehung des Erbbaurechts im bürgerlich-rechtlichen Sinne Rücksicht genommen werden. Dies ist die Eintragung im Grundbuch. Vor dieser Eintragung liegen bei dem Grundstückseigentümer ein unbelastetes Grundstück vor, eine Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts und ein Anspruch auf Erbbauzinsen. Das Grundstück ist mit dem Grundstückswert nach § 145 Abs. 3 BewG anzusetzen. Die Verpflichtung zur Einräumung des Erbbaurechts und der Anspruch auf Erbbauzinsen dürften sich gleichwertig gegenüberstehen, so dass auf eine gesonderte Bewertung verzichtet werden kann. Dies gilt auch im Fall der Zuwendung, da die Verpflichtung zur Einräumung des Erbbaurechts als Duldungsauflage anzusehen ist und somit nicht zur Annahme einer gemischten Schenkung führt. Besteuert wird im Ergebnis nur die Zuwendung des unbelasteten Grundstücks mit dem Grundstückswert.
Die Finanzverwaltung stellt in R 181 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2003 sowie in Abschn. 60 Abs. 2 Satz 2 der gleich lautenden Ländererlasse v. 2.4.2007 wie der BFH in dem Urteil v. 8.4.1987 weiter auf den Zeitpunkt der notariellen Bestellung des Erbbaurechts als Entstehung ab, vorausgesetzt, die Vertragsparteien sind in der Lage, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken.
Rz. 15
Einstweilen frei.