Rz. 17
Die in § 180 Abs. 1 Satz 1 BewG enthaltene Formulierung entspricht inhaltlich dem § 74 Satz 1 BewG. Danach sind bebaute Grundstücke solche Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.
Rz. 18
Den bebauten Grundstücken sind somit alle Grundstücke zuzurechnen, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das sind die Grundstücke, auf denen sich Bauwerke befinden, die den Gebäudebegriff erfüllen. Der Gebäudebegriff ist erfüllt, wenn das Bauwerk
- durch räumliche Umschließung Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
- den Aufenthalt von Menschen gestattet,
- fest mit dem Grund und Boden verbunden,
- von einiger Beständigkeit und
- ausreichend standfest ist.
Einzelheiten zum Gebäudebegriff ergeben sich aus dem Abgrenzungserlass vom 5.6.2013 sowie § 68 BewG Rz. 40 ff.
Rz. 19
Ein bebautes Grundstück liegt nicht vor, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die am Bewertungsstichtag noch nicht benutzbar sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Herstellung des Gebäudes begonnen wurde, aber das Gebäude am Stichtag noch nicht bezugsfertig ist; das Grundstück sich also im Zustand der Bebauung befindet. Vgl. zur Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung die Kommentierung zu § 196 BewG.
Rz. 20
Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Die Bezugsfertigkeit nimmt der Gesetzgeber an, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach der Verkehrsanschauung und nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume des Gebäudes zu benutzen. Dabei kommt es auf die ggf. erst später erfolgende Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde oder den späteren tatsächlichen Bezug bzw. die spätere tatsächliche (Be-)Nutzung nicht an.
Rz. 21
Die Bezugsfertigkeit des Gebäudes wird grds. angenommen, wenn am Bewertungsstichtag alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind. Dazu zählen u.a. die Errichtung der Außenwände und des Dachs, der Einbau der Fenster, Türen und Treppen, das Vorhandensein der Estrichböden, der Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, der Heizung sowie der sanitären Einrichtungen und der Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche. Bei einem betrieblich genutzten Gebäude kann von der Bezugsfertigkeit ausgegangen werden, wenn das Gebäude in seinen wesentlichen Bereichen bestimmungsgemäß für den vorgesehenen Betrieb nutzbar ist. Geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden wie beispielsweise Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags oder Anschließen des Herds schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 72 BewG Rz. 21 ff. und 27 ff. sowie zu § 145 BewG Rz. 19 ff.
Rz. 22
In der Praxis dürfte die Bezugsfertigkeit auch aus der Bestellung der Abfallbehälter (Mülltonnen) abgeleitet werden können. Denn i.d.R. werden mit Bezug und Nutzung die Abfallbehälter benötigt und deren regelmäßige Leerung erforderlich. Sofern das Gebäude am Bewertungsstichtag bezogen ist, begründet dies die – widerlegbare Vermutung – der Bezugsfertigkeit.
Rz. 23
Bei der Entscheidung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, wird auf das ganze Gebäude, d.h. auf die gesamte wirtschaftliche Einheit und nicht auf einzelne Wohnungen oder Räume abgestellt. Ein Gebäude wird daher am Bewertungsstichtag als noch nicht bezugsfertig anzusehen sein, wenn z.B. Wohnungen im Erdgeschoss vor dem Bewertungsstichtag, die übrigen Wohnungen aber erst danach bezugsfertig geworden sind. In diesem Fall liegt ein unbebautes Grundstück im Zustand der Bebauung vor; die Bewertung richtet sich nach § 196 BewG. Ebenfalls als nicht bezugsfertig ist beispielsweise ein Bürogebäude anzusehen, wenn mehrere Geschosse bereits bezugsfertig sind, aber bei anderen noch der vollständige Innenausbau fehlt. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Gebäude nur zum Teil fertig gestellt und der Innenausbau nach den Wünschen der künftigen Nutzer zurückgestellt wird. In diesem Fall wird das Gebäude insgesamt als bezugsfertig anzusehen sein, da es am Markt üblicherweise in diesem Zustand angeboten wird.
Rz. 24
Ein Grundstück, auf dem sich ein oder mehrere leer stehende Gebäude befinden, stellt nicht allein deshalb kein bebautes Grundstück dar, weil am Bewertungsstichtag eine Nutzung aus einem formalen Grund (z.B. bei fehlender Genehmigung) oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.
Rz. 25– 27
Einstweilen frei.