Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 1
Die Rechtsgrundlage über die Nachfeststellung von Einheitswerten war früher im § 76 RBewG 1925 und im § 25 RBewG 1931 enthalten. Seit dem BewG 1934 befindet sie sich im § 23 BewG. Die Vorschriften sind mehrfach geändert worden. Im Einzelnen werden hier nur die Änderungen seit dem BewG-ÄndG 1965 angeführt; sie beinhalten keine wesentlichen sachlichen Änderungen. Durch das BewG-ÄndG 1965 wurde im Absatz 1 unter Nr. 3 als dritte Möglichkeit einer Nachfeststellung der Fall einer erstmaligen Feststellung eines besonderen Einheitswerts für Grundstücke im Zustand der Bebauung aufgeführt (vgl. Anm. 76 f.). Weiter wurde Abs. 2 dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 BewG angepasst, indem der Nachfeststellungszeitpunkt für die einzelnen Fälle der Nachfeststellung besonders geregelt worden ist. Zugleich konnte der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 (Wegfall der Steuerbefreiung, weil die Befreiung bestimmte Frist abgelaufen ist) gestrichen werden, weil volle Steuerbefreiungen auf bestimmte Zeit nicht mehr vorgesehen sind. § 23 BewG i.d.F. des BewG 1965 lautete wie folgt:
„(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
- 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;
- 2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt;
- 3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Vermögensbesteuerung ein besonderer Einheitswert festzustellen ist (§ 91 Abs. 2).
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Gründung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.”
Rz. 2
Durch das VStRG v. 17.4.1974 (Art. 2 Nr. 9) ist die unter Anm. 1 wiedergegebene Fassung des § 23 nach dem BewG 1965 in zweifacher Hinsicht geändert worden. Diese Änderungen sind nicht sachlicher Art, sondern beinhalten nur Klarstellungen. Einmal sind Missverständnisse ausgeräumt worden, die durch die bisherige Formulierung "Gründung einer wirtschaftlichen Einheit" entstanden sind. Sowohl in Abs. 1 Nr. 1 als auch in Abs. 2 Satz 2 ist das Wort "Gründung" durch das Wort "Entstehung" ersetzt worden. Die zweite Klarstellung betrifft die Nachfeststellung in den Fällen, in denen ein Gegenstand erstmals zu einer Steuer herangezogen wird. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG i.d.F. des BewG 1965 beschränkte die Nachfeststellung auf Fälle, in denen der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt (siehe Anm. 1). Wenn ein Einheitswert für steuerliche Zwecke notwendig wird, kann es für die Zulässigkeit einer Nachfeststellung nicht auf den Grund der Steuerfestsetzung ankommen. Diese Einschränkung ist deshalb beseitigt worden. § 23 BewG lautete in der geänderten Fassung wie folgt:
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
- 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht;
- 2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll;
- 3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Vermögensbesteuerung ein besonderer Einheitswert festzustellen ist (§ 91 Abs. 2).
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
Rz. 3
Durch das Jahressteuergesetz 1997 ist die unter Anm. 2 wiedergegebene Fassung des § 23 BewG geändert worden. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde aufgehoben. Nach dieser Vorschrift war für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit immer dann im Wege einer Nachfeststellung ein besonderer Einheitswert festzustellen, wenn dieser erstmals für Zwecke der Vermögensbesteuerung erforderlich war. Mit der Nichterhebung der Vermögensteuer seit 1997 und dem Wegfa...