Rz. 1
Absatz 1 hat einen Vorläufer bereits in § 152 Abs. 3 Satz 2 AO 1919. Nach dieser Vorschrift waren aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen herauszunehmen "Grundstücke, deren Wert bereits durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird oder bei denen nach den sonstigen Umständen, insbesondere nach der Lage und Beschaffenheit ihres Erwerbspreises oder ihrer Belastung anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden". Nachfolgeregelungen waren § 36 Abs. 1 RBewG 1925 und § 56 Abs. 1 RBewG 1931. Diese Vorschriften rechneten "land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zu, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind". Nach dem Wortlaut dieser Regelung (... nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen ...) war entscheidender Gesichtspunkt für die Zurechnung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche zum Grundvermögen neben der Lage der Fläche stets, ob im Hinblick auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen war, dass die Grundstücksfläche in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würde. Der Wortlaut des § 69 Abs. 1 BewG 1965 ("... nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen ...") kehrt demgegenüber wieder zu der Formulierung in § 152 Abs. 3 Satz 2 AO 1919 zurück. Während mithin nach § 51 Abs. 2 RBewG 1934 außer der Lage stets auch die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen waren, genügt es nach § 69 Abs. 1 BewG, dass entweder nach der Lage und den Verwertungsmöglichkeiten oder nach den sonstigen Umständen eine Nutzungsänderung eintreten wird.
Rz. 2
Absatz 2 geht zurück auf § 51 Abs. 3 RBewG 1934. Nach letzterer Vorschrift waren Grundstücksflächen, die zu einem Erbhof gehörten, nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn am Feststellungszeitpunkt mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzes hatte diese Vorschrift ihre Bedeutung verloren. In der Praxis wurde jedoch weiterhin nach ähnlichen Grundsätzen verfahren. § 69 Abs. 2 BewG 1965 dehnte den besonderen, ursprünglich nur für Erbhöfe geltenden Schutz unter besonderen Voraussetzungen auf alle zu einem Existenzgrundlagenbetrieb gehörenden Flächen und – jedenfalls zunächst – sogar auf nicht nur vorübergehend bewirtschaftete zugepachtete Flächen solcher Betriebe aus. Durch Art. 2 Nr. 12 VStRG 1974 wurde der Schutzbereich des Absatzes 2 mit Wirkung ab 1.1.1974 auf die eigenen Flächen von Existenzlandwirten beschränkt.
Rz. 3
Absatz 3 ist als Sondervorschrift zu den Absätzen 1 und 2 neu in das BewÄndG 1965 eingefügt worden. Diese Vorschrift, die während des Gesetzgebungsverfahrens in den Ausschussberatungen sehr umstritten war, nimmt planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland aus dem Anwendungsbereich der Schutzvorschrift des Absatzes 2 aus. Als Ausnahme von der Ausnahme genießen jedoch die Hofstelle und andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu insgesamt 1 Hektar Fläche den Schutz des Absatzes 2. Dies galt zunächst auch für weinbaulich und gärtnerisch genutzte Flächen. Seit der Änderung der Vorschrift durch das VStRG 1974 sind diese Flächen von der Zurechnung zum Grundvermögen nach Abs. 3 nicht mehr ausgenommen.
Rz. 4
Absatz 4 ist durch das StÄndG 1971 eingefügt worden. Ihre heutige Fassung erhielt die Vorschrift durch das VStRG 1974.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.