Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das BewÄndG 1965 neu geschaffen worden.[2] Der Begriff "baureife Grundstücke" war im BewG 1934 nicht enthalten. Er erlangte aber besondere Bedeutung, als für die unbebauten baureifen Grundstücke erhöhte Steuermesszahlen (die sog. Baulandsteuer – § 12a GrStG) eingeführt wurden. § 12a GrStG ist mit Wirkung ab 1.1.1963 aufgehoben worden.[3]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Als das BewÄndG 1965 innerhalb der unbebauten Grundstücke die besondere Grundstücksart "baureife Grundstücke" einführte, geschah dies mit dem Ziel, durch die steuerliche Mehrbelastung von baureifen Grundstücken den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, einen Anreiz für die Bebauung baureifer Grundstücke zu schaffen. Wörtlich heißt es hierzu in der BT-Drucks. IV/1488[5]:

"Unter Umständen könnte aber eine Vorschrift in Erwägung gezogen werden, durch die den Gemeinden bei einem örtlichen besonderen Baulandbedarf die Anwendung eines höheren Hebesatzes als des allgemeinen Hebesatzes der Grundsteuer B bei den baureifen Grundstücken gestartet werden würde, damit sie einen den jeweiligen Verhältnissen angepassten Druck zur Bebauung der baureifen Grundstücke ausüben können. Für den Fall einer solchen Regelung will § 51b (§ 73 BewG) durch die darin vorgenommene Klassifikation der baureifen Grundstücke vorsorgen."

Gesetzgeberische Bestrebungen, durch erhöhte steuerliche Belastung baureifer Grundstücke einen bodenpolitisch erwünschten Druck mit dem Ziel der Bebauung solcher Grundstücke auszuüben, wurden nicht verwirklicht.[6]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Zurzeit entfaltet § 73 BewG keine Rechtsfolgen. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 4 BewG. Danach werden Feststellungen über die Art eines Grundstücks nur getroffen, wenn es hierauf bei der Besteuerung ankommt. Gegenwärtig bestehen aber für baureife Grundstücke weder besondere Grundsteuer-Messzahlen noch besondere Grundsteuer-Hebesätze. Auch auf die Wertermittlung unbebauter Grundstücke ist die Eigenschaft "baureif" ohne Auswirkung. Aus diesem Grund formuliert Abschn. 13 BewRGr wie folgt: "§ 73 BewG erlangt erst dann Bedeutung, wenn für die baureifen Grundstücke in einem künftigen Steuergesetz eine andere Besteuerung (z.B. eine andere Steuermeßzahl oder ein anderer Hebesatz bei der Grundsteuer) als für die nicht unter diese Grundstücksart fallenden unbebauten Grundstücke bestimmt werden sollte. Nach § 216 AO sind erst von diesem Zeitpunkt an in den Einheitswertbescheiden Feststellungen zu treffen, daß es sich bei einem unbebauten Grundstück um ein baureifes Grundstück handelt. Soweit Einheitswertbescheide dann bereits ergangen sind, müssen Ergänzungsbescheide erlassen werden (§ 216 Abs. 2 AO). Für einen derartigen künftigen Fall ist die Grundstücksart der baureifen Grundstücke schon jetzt innerhalb der unbebauten Grundstücke im Gesetz abgegrenzt."

Gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BewG wäre also von diesem Zeitpunkt an – ggf. durch einen Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO – die Feststellung zu treffen, dass es sich bei einem unbebauten Grundstück um ein "baureifes" handelt.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[2] Vgl. § 51b der Regierungsvorlage in BT-Drucks. IV/1488, S. 11; die Begründung zu § 51b in BT-Drucks. IV/1488, S. 52 f; BT-Drucks. IV/3508, S. 14 zu § 51b BewG.
[3] Vgl. das Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften v. 10.6.1964, BGBl. I 1964, 344, und – zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Baulandsteuer – BFH v. 19.4.1968 – III R 78/67, BStBl. II 1968, 620; BVerfG v. 17.12.1968 – 1 BvR 533/68, BB 1969, 438 = DB 1969, 416.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[5] BT-Drucks. IV/1488, S. 53 zu § 51b.
[6] Vgl. hierzu Entwurf des Beschäftigungsförderungsgesetzes zur vorgezogenen Neubewertung baureifer Grundstücke – BT-Drucks. IX/1400 und BT-Drucks. IX/1488 – und Entwurf des Gesetzes zur Neubewertung unbebauter baureifer Grundstücke – BT-Drucks. IX/1648.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017

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