Rz. 1

[Autor/Stand] Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 BewG 1935 galten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für die "Steuern des Reiches, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich nicht aus den Steuergesetzen oder dem Zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt." Diese Fassung entsprach nach 1945 nicht mehr den veränderten Staats- und verfassungsrechtlichen Verhältnissen. Das Grundgesetz räumt dem Bund und den Ländern differenzierte Gesetzgebungszuständigkeiten ein. Dazu gehören:

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der neuen Rechtslage entsprechend ist § 1 BewG 1935 durch Art. 1 Nr. 1 BewÄndG 1965 neu gefasst worden. Durch diese Neufassung konnte § 1 BewG 1935 aber nur insoweit geändert werden, als diese Vorschrift Bundesrecht geworden ist. Deshalb beinhaltet die Neufassung des § 1 Abs. 1 BewG nur den Geltungsbereich der allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Für die öffentlich-rechtlichen Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften als Landesrecht weiter. Dem jeweiligen Landesgesetzgeber ist es jedoch überlassen, Änderungen, die der Bund bei den allgemeinen Bewertungsvorschriften vornimmt, im Rahmen seiner Gesetzgebung zu übernehmen. Die Länder haben in den sog. AO-Anwendungsgesetzen bestimmt, dass die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG in ihrer jeweiligen Fassung auch für die landesrechtlich geregelten und durch Landesfinanzbehörden verwalteten Abgaben gelten sollen.

 

Rz. 4– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023

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