1. Zivilrecht
a) Gesetzliche Erbfolge
Rz. 70
Die Erbfolge kann auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen.
Rz. 71
Gesetzlich erbberechtigt sind die Verwandten des Erblassers in aufsteigender und absteigender Linie. In erster Linie kommen die Abkömmlinge zum Zuge (§ 1924 Abs. 1 BGB). Sie schließen die übrigen Verwandten von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Unter den Abkömmlingen schließen die näher verwandten die entfernter verwandten aus, Kinder also die Enkel, Enkel die Urenkel (§ 1924 Abs. 2 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). An die Stelle eines vorverstorbenen Abkömmlings treten seine Abkömmlinge, auf die sich sein Erbteil verteilt (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Rz. 72
Gesetzlich erbberechtigt sind auch der Ehegatte (§ 1931 BGB) und der Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers. Ihr Erbrecht hängt von dem Güterstand ab, in dem sie mit dem Erblasser lebten. Als "Grundausstattung" erhalten sie neben Abkömmlingen einen Erbteil von einem Viertel und neben Eltern oder Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB, § 6 LPartG), erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel; dadurch wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen, ohne Rücksicht darauf, ob nach den Vermögensverhältnissen ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 6 Satz 2 LPartG). Alternativ kann der Ehegatte oder der Lebenspartner die Erbschaft ausschlagen, den Zugewinnausgleich verlangen und zusätzlich seinen (kleinen) Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB, §§ 6, 10 Abs. 6 LPartG). Bestand Gütertrennung, erben der Ehegatte und der Lebenspartner neben einem Kind zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel und neben drei und mehr Kindern zu einem Viertel (§ 1931 BGB, § 10 Abs. 2 Satz 2 LPartG).
b) Gewillkürte Erbfolge
Rz. 73
Die Erbfolge durch letztwillige Verfügung beruht auf einem Testament oder einem Erbvertrag. Darin können alle erbrechtlich möglichen Verfügungen getroffen werden, unter anderem Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.
Ein Testament kann privatschriftlich errichtet werden, indem der Erblasser den gesamten Text mit der Hand schreibt und am Ende unter Angabe von Ort und Datum unterschreibt, üblicherweise mit Vornamen und Familiennamen (§ 2247 BGB). Möglich ist auch, das Testament vor einem Notar zu errichten, der bei der Abfassung des Testaments berät und den erklärten letzten Willen beurkundet (§ 2232 BGB). Die Variante, dem Notar eine Schrift offen oder verschlossen mit der Erklärung zu übergeben, dass sie den letzten Willen enthalte, ist möglich, in der Praxis aber ungebräuchlich.
Rz. 74
Ehegatten und Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB). Gemeinschaftlich ist indes nur die Errichtung, denn inhaltlich besteht es aus zwei Testamenten, also dem Testament des Ehemanns und der Ehefrau bzw. der beiden Lebenspartner, wobei die beiden Testamente rechtlich unverbunden nebeneinander stehen oder in verschiedener Weise miteinander verbunden werden können. Ein gemeinschaftliches Testament ist abweichend von § 2247 Abs. 1 BGB auch dann formwirksam, wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner den Text beider Testamente mit der Hand schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte/Lebenspartner auch unterschreibt (§ 2267 BGB), üblicherweise verbunden mit dem Zusatz, dass das auch sein Testament sein soll. Eine übliche Variante dieser Testamentsform ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass beim Tod des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind (§ 2269 BGB).
Rz. 75
Der Erbvertrag (§§ 2247 ff. BGB) ist ein Vertrag, der üblicherweise zwischen dem Erblasser und dem Vertragserben geschlossen wird. In dem Vertrag kann nur der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen treffen (einseitiger Erbvertrag), es können aber auch beide Vertragsparteien letztwillig verfügen (zweiseitiger oder gegenseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2276 Abs. 1 BGB). Wirkungen zeitigt er erst im Erbfall. Denn der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen weiterhin frei verfügen (§ 2286 BGB). Das Gesetz hindert ihn aber daran, seinen Nachlass durch lebzeitige Schenkungen zu vermindern, die er in der Absicht macht, den Vertragserben zu benachteiligen. Diese Schenkungen sind zwar wirksam, aber im Erbfall kann der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 2287 BGB).