Rz. 10
[Autor/Stand] Als ersten der beiden praktisch wichtigen steuerbaren Vorgänge nennt § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen. Die einzelnen Erwerbe von Todes wegen konkretisiert das Gesetz dann in § 3 ErbStG. Neben den in § 3 Abs. 1 EStG aufgelisteten Erwerben von Todes wegen hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ErbStG eine Reihe von Tatbeständen geregelt, die Erwerbe aufgrund eines Todesfalls betreffen. Erwerbe aufgrund oder anlässlich eines Todesfalls, die weder in § 3 Abs. 1 ErbStG noch in § 3 Abs. 2 ErbStG geregelt sind, sind nicht steuerbar. Die analoge Anwendung ist nicht zulässig.[2]
Rz. 11– 13
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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