1. Erbfolge
Rz. 13
Nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers.
Rz. 14
Die Grundregel gilt bei der Erbfolge für den Vollerben und den Vorerben, aber nicht für den Nacherben. Sein Erwerb wird erst besteuert, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 und 3 ErbStG). Dass weder der originäre noch der derivative Erwerb einer Nacherbenanwartschaft der Erbschaftsteuer unterliegt, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 ErbStG.
Rz. 15
Einstweilen frei.
2. Vermächtnis, vermächtnisgleicher Erwerb
Rz. 16
Bei einem Vermächtnis ist die Entstehung der Steuer an den Anfall des Vermächtnisses geknüpft, also an den Erwerb der Forderung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB). Ob und wann der Begünstigte den Gegenstand des Vermächtnisses bekommt, ist nicht entscheidend.
Rz. 17
Ein Nachvermächtnis und ein mit dem Tod des Beschwerten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) fälliges Vermächtnis werden nach den Regeln der Vor- und Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG).
Rz. 18
Auch die Entstehung der Steuer auf die vermächtnisgleichen Erwerbe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG folgt der Grundregel.
Rz. 19
Einstweilen frei.
3. Schenkung von Todes wegen
Rz. 20
Anders als bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) kommt es bei der Schenkung von Todes wegen auf den Erbfall an und nicht auf die Ausführung.
Rz. 21
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall i.S. von § 2301 BGB. § 2301 BGB spricht richtigerweise von einem Schenkungsversprechen auf den Todesfall, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG dagegen von einer Schenkung auf den Todesfall. Da das Versprechen nur unter der Bedingung wirksam werden soll, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, erwirbt der Beschenkte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen Sachleistungsanspruch gegen den Erben.
Rz. 22
Eine solche Schenkung kann bereits zu Lebzeiten des Schenkers, aber auch erst mit dem Tod oder nach seinem Tod vollzogen werden. Erbschaftsteuerlich wird in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht (§ 2301 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) nach dem Zeitpunkt des Vollzuges unterschieden:
Rz. 23
Bei Vollzug vor dem Tod des Schenkers handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG).
Rz. 24
Bei Vollzug mit dem Tod oder nach dem Tod des Schenkers unterliegt der Erwerb den Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen.
Rz. 25
Die Abgrenzung zwischen der Schenkung auf den Todesfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und der Schenkung unter Lebenden i.S.v. § 7 ErbStG ist erbschaftsteuerlich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung:
Rz. 26
Beim Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer – wie bereits ausgeführt – erst mit dem Erbfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), zudem kommt eine Haftung des Schenkers für die Steuer nicht in Betracht. Auch der Freibetrag nach § 17 ErbStG gilt lediglich für den Erwerb von Todes wegen.
Rz. 27
Bei der Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Schenker ist neben dem Erwerber Schuldner der Steuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Nach Aufgabe der Rechtsfigur der gemischten Schenkung durch die Finanzverwaltung sind auch bei Schenkungen auf den Todesfall, die unter Lebenden vollzogen werden, die vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vom steuerlichen Wert des Erwerbsgegenstandes abzuziehen.
Rz. 28– 30
Einstweilen frei.
4. Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags
Rz. 31
Erwirbt ein Hinterbliebener mit dem Todesfall Versorgungsansprüche, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages mit einem Dritten unmittelbar auf den Berechtigten übergehen, unterliegen diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Es hand...