Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 38
Der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zugrunde (Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag, Grundsteuer). Für die ersten beiden Stufen, die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, ist das Lagefinanzamt (§ 22 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) zuständig. Die Grundsteuerfestsetzung hingegen obliegt – außer in Stadtstaaten – der hebesatzberechtigten Gemeinde. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter für die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer zuständig.
Rz. 39
Für die Gemeinden gelten für die Grundsteuerfestsetzung nicht die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, sondern die Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. § 1 Abs. 2 AO). Davon ausgenommen sind in den Flächenländern lediglich die Regelungen für das Rechtsbehelfsverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren. Stattdessen sind für das Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu beachten (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren) und für Klagen der Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten ist. Für das Vollstreckungsverfahren sind entsprechend die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich. In den Stadtstaaten, in denen das Grundsteueraufkommen dem Land zusteht, finden die Regelungen der Abgabenordnung vollumfänglich Anwendung. Dort sind Klageverfahren entsprechend im Finanzrechtsweg zu beschreiten.
Rz. 40
Die Gemeinde setzt die Grundsteuer auf Grundlage des ihr von dem zuständigen Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbescheids (§ 184 Abs. 3 AO) von Amts wegen fest. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Grundsteuerfestsetzung ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Einer besonderen Steuererklärung bedarf es deshalb an dieser Stelle nicht mehr. Zwar besteht für die Behörde grundsätzlich die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen zu ermitteln. Der Umfang dieser Ermittlungen richtet sich jedoch gemäß § 88 AO nach den Umständen des Einzelfalls. Da das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid feststellt und der Gemeinde mitteilt, ist die Gemeinde an diese Besteuerungsgrundlagen gebunden (§ 182 Abs. 1 AO). Die Gemeinde kann in ihrem Steuerbescheid keinen anderen als den mitgeteilten Steuertatbestand zugrunde legen – unabhängig von etwaigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen.
Rz. 41
Das Grundsteuerfestsetzungsverfahren richtet sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Davon sind für die Grundsteuer besonders von Bedeutung die Vorschriften §§ 155 bis 157 AO zur Festsetzung der Steuer, §§ 164 und 165 AO zum Vorbehalt der Nachprüfung und der vorläufigen Steuerfestsetzung, § 166 der Abgabenordnung zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung sowie §§ 169 bis 171 AO zur Festsetzungsverjährung.
Rz. 42
Steuern werden gemäß § 155 Abs. 1 AO durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Ein Steuerbescheid ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 157 Abs. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO) zu versehen. Der Steuerbescheid bildet die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 218 Abs. 1 AO), sodass die Steuer ohne einen förmlichen Steuerbescheid nicht erhoben werden darf.
Rz. 43
Steuerbescheide müssen gemäß § 157 Abs. 2 AO die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (Inhaltsadressat). Darüber hinaus muss der Steuerbescheid als Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Steuerbescheid nichtig. Ein Grundsteuerbescheid, der den Steuerschuldner nicht erkennen lässt, ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Maßgebend ist hierbei die dem Steuerpflichtigen erteilte Bescheidausfertigung. Eine fehlende Begründung (§ 121 AO) hat keine Auswirkung auf die Bestandskraft des Steuerbescheides. Ungeachtet dessen erscheint es u.E. für das Verständnis der Steuerpflichtigen sinnvoll, auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag bzw. den Zerlegungsteil und auf den von der Kommune festgelegten Hebesatz hinzuweisen. Das Leistungsgebot kann – und wird i.d.R. – mit dem Steuerbescheid verbunden werden.
Rz. 44
Der Steuerbescheid wird gegenüber dem Steuerpflichtigen erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 AO). Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids richtet sich nach § 122 AO, der in Satz 1 regelt, dass der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Beim Erlass des Steuerbescheids als Verwaltungsakt ist u.a. deshalb festzulegen,
- an wen er sich richtet (Inhaltsadressat),
- wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) und
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