Rz. 41
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG ist Gegenstand der Bewertung die wirtschaftliche Einheit. Sie wird bisweilen auch untechnisch als Bewertungseinheit bezeichnet. Das BewG gibt keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit. Es geht aber davon aus, dass sich die Bewertung an der Zusammengehörigkeit von Wirtschaftsgütern auszurichten hat, die sich durch die tatsächliche Nutzung dieser Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsleben ergibt. Diese Zusammengehörigkeit bezeichnet es als wirtschaftliche Einheit. Aus dieser Vorgegebenheit durch das Wirtschaftsleben folgt, dass die wirtschaftliche Einheit regelmäßig aus mehreren oder auch aus einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern besteht, wenn die Mehrzahl von Wirtschaftsgütern einem einheitlichen Zweck dient. Sie kann aber auch nur aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehen, das im Wirtschaftsleben selbständig genutzt wird und dadurch ein Eigendasein führt. Die wirtschaftliche Einheit kann auch aus einem Anteil an einem Wirtschaftsgut bestehen. So z.B. bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
Rz. 42
Nicht die wirtschaftliche Einheit, sondern das einzelne Wirtschaftsgut ist Gegenstand der Bewertung, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist (§ 2 Abs. 3 BewG). In diesem Fall sind die Vorschriften der Abs. 1 und 2 des § 2 BewG über die Bildung von wirtschaftlichen Einheiten nicht anzuwenden. § 2 Abs. 3 BewG muss im Zusammenhang mit § l BewG gesehen werden. Nach dessen Abs. 1 gelten die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes für alle Steuern. § l Abs. 2 BewG lässt es aber zu, dass die Einzelsteuergesetze die Bewertung besonders und in einer Weise regeln, die von den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes abweicht. Diese gesetzliche Ausnahme ist, wenn man sie unter der Sicht des Gewichts der Einzelsteuern wertet, bei denen davon Gebrauch gemacht wurde, sogar die tatsächliche Regel. So sind z.B. für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer die allgemeinen Bewertungsvorschriften mit der Regel der Bewertung nach wirtschaftlichen Einheiten nicht anzuwenden; für diese Steuern ist vorgeschrieben, dass die Wirtschaftsgüter nach Maßgabe ihrer Aufnahme in die Bilanz einzeln und größtenteils auch unter Anwendung besonderer Bewertungsmaßstäbe (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) bewertet werden (vgl. §§ 4–6 EStG, § 8 KStG, § 7 GewStG). Für diese Steuern gelten somit die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BewG nicht. Dies ergibt sich aber schon aus § l Abs. 2 BewG, so dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BewG im Ergebnis leer läuft.