Rz. 28

[Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro (früher 1.100 Euro), unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde (s. Rz. 2) Weitere Freibeträge wie Ehegatten- oder Versorgungsfreibetrag wurden nicht gewährt.

Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (und auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14.12.2011 entstand, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren), in denen der Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkte im Ausland wohnten (jedoch nur, wenn sie in einem EU- oder EWR-Staat ansässig waren und die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besaßen und ein Vermögensanfall vorlag, zu dem Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG gehörte), gab es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG a.F. ein Antragsrecht, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (s. § 2 ErbStG Rz. 14 ff., 110) und damit in den Genuss der wesentlich höheren persönlichen Freibeträge zu kommen.

Ob diese Regelung auch für Drittstaaten galt, hatte der Gesetzgeber offengelassen. Mit Urteil vom 8.6.2016[2] hatte der EuGH das Antragsrecht für beschränkt Steuerpflichtige auch in EU/EWR-Fällen für nicht ausreichend gehalten und festgestellt, dass die dadurch entstehende Ungleichbehandlung einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] EuGH v. 8.6.2016 – Rs. C-479/14 – Hünnebeck, NJW 2016, 2638; s.a. ErbStB 2016, 269 (Feldner).

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