Rz. 50

[Autor/Stand] Bei Grundstücken ist der Steuermessbetrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrStG in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Das Gesetz stellt wie in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beim Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hier auf das Verhältnis der Flächenanteile ab. Es will einen möglichst einfach handhabbaren Maßstab festlegen, um den behördliche Verwaltungsaufwand in einem vertretbaren Umfang zu halten.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Dieser Zerlegungsmaßstab wurde auch im Rahmen der Grundsteuerreform beibehalten. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 GrStG i.d.F. des GrStRefG sieht ebenfalls die Zerlegung nach Flächengrößen vor. Ohne Bedeutung ist daher, in welchem Grundstücksteil sich eine Bebauung befindet und ob die Flächen unterschiedliche Wertigkeiten aufweisen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Roscher, GrStG-Reform, 71.

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