Rz. 38

[Autor/Stand] Im Sachwertverfahren sind übliche Außenanlagen regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Nur bei besonders werthaltigen Außenanlagen kommen gesonderte Wertansätze in Betracht.

 

Rz. 38.1

[Autor/Stand] In die Prüfung der besonders werthaltigen Außenanlagen sind insbesondere einzubeziehen:

  • Einfriedungen (Ziegelstein, Beton, Kunststein, Naturstein),
  • Wege- und Platzbefestigungen (wassergebundene leichte Decke auf leichter Packlage, Betonplattenbelag, sonstiger Plattenbelag, Asphalt-, Teer-, Beton-, oder ähnliche Decke auf Pack- oder Kieslage, Kopfstein- oder Kleinpflaster, Bruchsteinplatten mit Unterbeton),
  • Freitreppen,
  • freistehende Rampen ohne Verbindung mit einem Gebäude,
  • Stützmauern (Beton, Bruchstein, Werkstein) sowie
  • Schwimmbecken oder Tennisplätze.

Vgl. zu den sonstigen Anlagen ergänzend Rz. 65.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

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