Rz. 38
[Autor/Stand] Im Sachwertverfahren sind übliche Außenanlagen regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Nur bei besonders werthaltigen Außenanlagen kommen gesonderte Wertansätze in Betracht.
Rz. 38.1
[Autor/Stand] In die Prüfung der besonders werthaltigen Außenanlagen sind insbesondere einzubeziehen:
- Einfriedungen (Ziegelstein, Beton, Kunststein, Naturstein),
- Wege- und Platzbefestigungen (wassergebundene leichte Decke auf leichter Packlage, Betonplattenbelag, sonstiger Plattenbelag, Asphalt-, Teer-, Beton-, oder ähnliche Decke auf Pack- oder Kieslage, Kopfstein- oder Kleinpflaster, Bruchsteinplatten mit Unterbeton),
- Freitreppen,
- freistehende Rampen ohne Verbindung mit einem Gebäude,
- Stützmauern (Beton, Bruchstein, Werkstein) sowie
- Schwimmbecken oder Tennisplätze.
Vgl. zu den sonstigen Anlagen ergänzend Rz. 65.
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