Rz. 18
Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses obliegt dagegen der hebeberechtigten Gemeinde.
Rz. 19
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt bislang in drei Schritten:
- Zunächst wird der Einheitswert festgestellt.
- Anschließend wird dieser mit der maßgebenden Steuermesszahl multipliziert, dies ergibt den Grundsteuermessbetrag.
- Schließlich wird die Grundsteuer durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag ermittelt und festgesetzt.
Es handelt sich dabei um drei selbstständige Verfahren, die aufeinander aufbauen. Folglich sind auch drei Verwaltungsakte gegeben, die einzeln angefochten werden können.
Rz. 20
Auch zukünftig wird im Bundesmodell der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewendet. Stattdessen wird unverändert zunächst durch Multiplikation der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag festgesetzt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird.
Rz. 21
Da der Grundsteuermessbetrag auf den Grundsteuerwert aufbaut bzw. beruht, kann der Grundsteuermessbescheid nicht vor dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ergehen. Denkbar ist allenfalls, dass der Grundsteuermessbescheid gleichzeitig mit dem vorbezeichneten Feststellungsbescheid ergeht. Dies ist im Rahmen der Grundsteuerreform unabhängig von dem Hintergrund der Hauptfeststellung der Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 und der Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 der Regelfall gewesen. Denkbar ist grds. aber auch, dass die Grundsteuermessbescheide erst mit zeitlichem Abstand zur Feststellung der Grundsteuerwerte ergehen (vgl. hierzu auch Rz. 60).
Rz. 22
Der Grundsteuermessbetrag wird vom zuständigen Lagefinanzamt festgesetzt. Dieses Finanzamt ist auch für die vorangehende Feststellung des Grundsteuerwerts zuständig. Als Lagefinanzamt wird das Finanzamt bezeichnet, in dessen Zuständigkeitsbereich (Bezirk) sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück (Grundvermögen) befindet. Erstreckt sich der vorbezeichnete Steuergegenstand über die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Steuergegenstands befindet (vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Rz. 23
Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung eines Promillesatzes – der Steuermesszahl i.S.d. §§ 14 und 15 GrStG – auf den Grundsteuerwert bzw. seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt, der im Veranlagungszeitpunkt i.S.d. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 GrStG für den Steuergegenstand maßgebend ist. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 13 GrStG sowie zur Veranlagung des Steuermessbetrags Rz. 30 ff.
Rz. 24
Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im § 14 GrStG gesetzlich festgelegt worden. Sie beträgt zukünftig 0,55 Promille. Die bisherige Steuermesszahl bei der noch bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitsbewertung beträgt 6 Promille. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 14 GrStG.
Rz. 25
Für die Grundstücke des Grundvermögens beträgt die Steuermesszahl zukünftig beim Bundesmodell gemäß § 15 Abs. 1 GrStG für Wohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) 0,31 Promille sowie für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke) 0,34 Promille. Diese Differenzierung bei den Messzahlen hat der Gesetzgeber mit der Änderung durch Art. 3 GrStRefUG vom 16.7.2021 vorgenommen. Danach wurde die Steuermesszahl für die Wohngrundstücke um 0,03 Promille auf 0,31 Promille abgesenkt. Die vorbezeichnete Anpassung der Steuermesszahlen war erforderlich geworden, da der Gesetzgeber durch Art. 1 GrStRefUG vom 16.7.2021 die maßgebenden Nettokaltmieten in der zu § 254 BewG ergangenen Anlage 39, Teil I zum BewG an den Mikrozensus 2018 angepasst und damit erhöht hat. Vgl. hierzu im Einzelnen auch die Kommentierung zu § 15 GrStG.
Rz. 26
Der § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG enthält ergänzende Regelungen, nach denen sich unter bestimmten Voraussetzungen (Wohnraumförderung, Denkmalschutz) die Steuermesszahl um 25 bzw. 10 % ermäßigen kann. Vgl. hierzu im Detail ebenfalls die Kommentierung zu § 15 GrStG.
Rz. 27
Im Rahmen der noch bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitsbewertung betragen die Steuermesszahlen bislang 3,5 Pro...