Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 175 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf und definiert die Sondernutzungen. Die Vorschrift dient der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine bessere Ermittlung der einschlägigen Wirtschaftswerte, da bei Sondernutzungen sowohl hinsichtlich der Erträge als auch der Aufwendungen besondere Verhältnisse vorliegen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In § 175 Abs. 1 Nr. 2 BewG wird klargestellt, dass die genannten Tätigkeiten jeweils eine Nutzung für sich darstellen. Abs. 2 der Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 62 Abs. 1 BewG und ist um weitere Nutzungen redaktionell erweitert worden.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[2] ErbStRG 2009 v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge